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Zivilrecht

OGH: Zur Bewertung aufschiebend bedingter oder unsicherer Rechte im Pflichtteilsrecht

Aufschiebend bedingte oder unsichere Rechte sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch nicht unberücksichtigt zu lassen, sondern mit einem Schätzwert anzusetzen

04. 02. 2020
Gesetze:   § 786 ABGB aF, § 762 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsanspruch, Berechnung, Ermittlung, bedingte Rechte, unsichere Rechte, Wasserbezugsrecht, Bewertung

 
GZ 2 Ob 3/19h, 28.11.2019
 
OGH: Nach § 786 S 2 ABGB aF war der Nachlass bis zur „wirklichen Zuteilung“ des Pflichtteils ein gemeinschaftliches Gut von Erben und Pflichtteilsberechtigten. Daher nahmen die Pflichtteilsberechtigten bis dahin an der wirtschaftlichen Entwicklung des Nachlasses teil. Im Ergebnis bestimmte sich die Höhe des Pflichtteils daher nach dem Wert der Verlassenschaft zu diesem Zeitpunkt; maßgebend war im Pflichtteilsprozess der Schluss der Verhandlung erster Instanz.
 
Vorliegend ist das in die Verlassenschaft fallende Wasserbezugsrecht als solches nicht unsicher, wohl aber ist unsicher, ob das Recht tatsächlich im vollen Umfang genutzt werden kann.
 
Nach dem hier noch nicht anzuwendenden neuen Recht wäre auch die Wertung des § 762 ABGB zu berücksichtigen, wonach einer Zuwendung anhaftende Bedingungen der Eignung zur Pflichtteilsdeckung nicht entgegenstehen, sondern nur - notwendigerweise nach Wahrscheinlichkeitskriterien - bei der Bewertung der Zuwendung zu berücksichtigen sind. Das spricht dafür, aufschiebend bedingte oder unsichere Rechte auch in Bezug auf die Bemessungsgrundlage nicht unberücksichtigt zu lassen, sondern mit einem Schätzwert anzusetzen.
 
Beim vorliegenden Wasserbezugsrecht benachteiligt ein bloßes Abstellen auf die aktuelle Nutzung den Pflichtteilsberechtigten, dessen Anspruch vom subjektiven Verhalten des Erben abhinge. Die Maßgeblichkeit allein der rechtlich möglichen Nutzung benachteiligt demgegenüber den Erben, da der Pflichtteilsanspruch dann nicht nur unabhängig von seinen subjektiven Verhältnissen (konkrete Nutzung) zu bemessen wäre, sondern losgelöst von den objektiven Nutzungsmöglichkeiten. Den Interessen beider Seiten wird daher nur eine an den objektiven Nutzungsmöglichkeiten orientierte Schätzung des Rechts gerecht. Der Wert des vorliegenden Wasserbezugsrechts ist daher nicht allein aufgrund der derzeitigen Nutzung, sondern auch aufgrund objektiver Nutzungsmöglichkeiten durch einen vernünftigen Liegenschaftseigentümer zu ermitteln. Dabei werden insbesondere mögliche Änderungen der wasserrechtlichen Bewilligung, ein durch eine mögliche andere Nutzung der Liegenschaft erhöhter Wasserbedarf und die allfällige Möglichkeit der Verwertung des Wassers zur Versorgung Dritter zu berücksichtigen sein. Wie diese Elemente in die Bewertung einfließen, ist dann eine auf der Tatsachenebene zu lösende Frage. UU wäre es auch möglich, den Wert des Rechts aus einer durch die Möglichkeit einer weitergehenden Nutzung bedingten Erhöhung des Verkehrswerts der Liegenschaft abzuleiten.
 

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