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Zivilrecht

OGH: Zur Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG

Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen; nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte ist tatbestandsmäßig

04. 02. 2020
Gesetze:   § 55 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidungsbegehren, Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, Härtefall

 
GZ 3 Ob 225/19p, 17.12.2019
 
OGH: Die Rsp sieht die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte ist tatbestandsmäßig.
 
Die Behauptung der Beklagten, sie werde ihre derzeitige Wohnmöglichkeit mit Auflösung der Ehe verlieren, ist nach den Feststellungen nicht erwiesen. Es ist daher nicht zu unterstellen, dass sie ihr Zimmer im Haus des Bruders des Klägers mit Rechtskraft der Scheidung verlieren wird. Damit ist aber dem darauf aufbauend behaupteten Szenario, sie könne sich keine andere Wohnmöglichkeit leisten und neben der Ablegung von Prüfungen auch keine Wohnung suchen, die Grundlage entzogen. Deshalb bedarf die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagten sei der Nachweis der von der Rsp geforderten, gegenüber dem Normalfall besonderen Härte nicht gelungen, keiner Korrektur.
 
 

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