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Zivilrecht

OGH: Zur Exekutionsführung iSd § 3 Z 2 UVG

Auch eine in Rechtskraft erwachsene Bewilligung des Exekutionsantrags durch ein unzuständiges Gericht ist eine „taugliche“ Exekutionsmaßnahme iSd § 3 Z 2 UVG

04. 02. 2020
Gesetze:   § 3 UVG, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Gewährung, Voraussetzung, Titel, Exekutionsführung, Exekutionsbewilligung durch unzuständiges Gericht, Rechtskraft

 
GZ 10 Ob 61/19x, 15.10.2019
 
OGH: Die Vorschussgewährung nach § 3 UVG setzt voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner exekutive Schritte beantragt oder dem Exekutionsantrag gleichgestellte Schritte gesetzt hat, wie sie in § 3 Z 2 UVG angeführt sind. Danach sind Vorschüsse insbesondere dann zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Z 1) und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs 2), einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben. Es kommt nicht (mehr) auf eine erfolglose Exekutionsführung an; vielmehr genügt es, dass das Kind „taugliche“ Exekutionsmaßnahmen eingeleitet hat. Erhält der Unterhaltsschuldner - wie im vorliegenden Fall - laufende Bezüge iSd § 290a EO, sind Unterhaltsvorschüsse dann zu gewähren, wenn das Kind vorher geeignete Schritte initiiert hat, um den gesamten laufenden Unterhalt durch eine - ex ante gesehen - zielführende Exekution auf die künftig fällig werdenden laufenden Bezüge des Unterhaltsschuldners hereinzubringen.
 
Im vorliegenden Fall war der Beschluss auf Exekutionsbewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorschussantrags bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft bewirkt die Heilung jenes Mangels, der darin lag, dass der Beschluss vom unzuständigen Gericht erlassen wurde. Die vom unzuständigen Exekutionsgericht erteilte, aber in Rechtskraft erwachsene Exekutionsbewilligung bildet die Grundlage für weitere Exekutionsschritte; bereits rechtskräftige Beschlüsse und die vorgenommenen Vollzugshandlungen bleiben aufrecht. Demgegenüber müsste ein noch nicht rechtskräftiger, vom unzuständigen Exekutionsgericht gefasster Exekutionsbewilligungbeschluss über ein entsprechendes Rechtsmittel als nichtig aufgehoben werden.
 
Vorliegend war der eingebrachte Exekutionsantrag im Zeitpunkt des Unterhaltsvorschussantrags ex ante betrachtet eindeutig „zielführend“, weil zum Zeitpunkt des Vorschussantrags bereits eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung vorlag, die als Grundlage für weitere Exekutionsschritte die Lukrierung des Geldunterhaltsanspruchs im Rahmen dieses Exekutionsverfahrens ermöglichte; auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz lag eine „taugliche“ Exekutionsführung auf die künftig fällig werdenden Bezüge des Unterhaltsschuldners vor, die geeignet war, den gesamten laufenden Unterhalt hereinzubringen.
 
 

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