Home

Zivilrecht

OGH: Parteistellung im Obsorgeverfahren

Soll die Obsorge dem bisher alleinobsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil jedenfalls, also unabhängig von einer Antragstellung, Parteistellung; stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsse, kommt eine Parteistellung der Großeltern in Betracht; das materielle Recht schützt die Stellung letzterer also dann, wenn nicht der andere Elternteil betraut wird oder auch dieser verhindert ist; zu berücksichtigen ist weiters, dass gem § 184 ABGB auch Pflegeeltern, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, in dem die Person des Kindes betreffenden Pflegschaftsverfahren das Antrags- und auch das Rekursrecht zusteht, und zwar auch in Verfahren, die nicht über ihren Antrag eingeleitet wurden; auf die Art des Begründungsakts kommt es dabei nicht an, bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ist die Pflegeelterneigenschaft kraft Gesetzes gegeben

04. 02. 2020
Gesetze:   § 181 ABGB, § 178 ABGB, § 184 ABGB, § 2 AußStrG
Schlagworte: Familienrecht, Obsorgeverfahren, Parteistellung, Eltern, Großeltern, Pflegeeltern

 
GZ 5 Ob 143/19v, 27.11.2019
 
OGH: Gem § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährden. Solche Verfügungen können nach § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB – ua – vom Kinder- und Jugendhilfeträger beantragt werden, wie dies hier der Fall war. Diesem kam überdies nach § 211 Abs 1 letzter Satz ABGB im Umfang der getroffenen Sofortmaßnahme auch die vorläufige Obsorge zu.
 
Eine Parteistellung im Obsorgeverfahren kann sich losgelöst von der Antragslegitimation nach § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB aber auch daraus ergeben, dass die Entscheidung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar in die rechtlich geschützte Stellung einer Person eingreift. Eine solche Rechtsposition verschafft § 178 ABGB den (bisher nicht obsorgeberechtigten) Elternteilen, den Großeltern und den Pflegeeltern. § 178 ABGB normiert nämlich im Fall der Verhinderung eines allein obsorgeberechtigten Elternteils die Übertragung der Obsorge an den anderen Elternteil, die Großeltern (den Großelternteil) oder die Pflegeeltern (den Pflegeelternteil). Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben nach § 178 ABGB Vorrang vor Dritten. Nur wenn weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, ist eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 204 ABGB). Die Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger kann dabei wiederum nur das letzte Mittel zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Kindeswohls sein. Das Gericht hat die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger nur dann zu übertragen, wenn sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden (§ 209 ABGB).
 
Konsequenz der in § 178 ABGB normierten materiellen Rechtsposition der Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ist deren Parteistellung im Verfahren. Soll die Obsorge dem bisher alleinobsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil jedenfalls, also unabhängig von einer Antragstellung, Parteistellung. Stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsse, kommt eine Parteistellung der Großeltern in Betracht. Das materielle Recht schützt die Stellung letzterer also dann, wenn nicht der andere Elternteil betraut wird oder auch dieser verhindert ist.
 
Damit kommt dem leiblichen Vater der beiden Minderjährigen hier jedenfalls Parteistellung zu. Das Erstgericht hat dem Rechnung getragen, ihn zu Tagsatzungen geladen und ihm auch das kinderpsychologische Gutachten und die Entscheidung zugestellt. Überwiegend kamen die Sendungen als nicht behoben retour, der Vater beteiligte sich am Verfahren nicht. Gegenüber dem Sachverständigen teilte er am 19. 2. 2019 telefonisch mit, er könne aufgrund seiner Berufstätigkeit keine Betreuung für seine Kinder übernehmen, sei im Fall einer längerfristigen Unterbringung bei einer Pflegefamilie aber an einem Kontaktrecht etwa einmal im Monat interessiert. Die Vorinstanzen gingen offenbar aufgrund dieser Umstände davon aus, der Vater sei nicht in der Lage bzw auch unwillig die Obsorge für seine beiden Söhne im Bereich der Pflege und Erziehung zu übernehmen.
 
Im Hinblick auf die verneinte Eignung (auch) des Vaters hätten die Vorinstanzen aber die Parteistellung sämtlicher Großeltern der Kinder zu berücksichtigen gehabt. Aktenkundig ist zwar, dass die Eltern der Mutter geschieden sind, sie aber zu beiden Kontakt hielten und die mütterliche Großmutter etwa auch die Kinder fallweise betreute. Ungeachtet dessen wurden die – namentlich nicht bekannten – mütterlichen Großeltern weder zur Verhandlung geladen noch wurden ihnen die Verfahrensergebnisse oder die Beschlüsse der Vorinstanzen zugestellt, worin eine Verletzung des ihnen nach § 15 AußStrG zu gewährenden rechtlichen Gehörs liegt. Auszuschließen ist eine derartige Gehörverletzung auch in Bezug auf väterliche Großeltern nicht, zu denen der bisherige Akteninhalt keine Aufschlüsse bietet.
 
Zu berücksichtigen ist weiters, dass gem § 184 ABGB auch Pflegeeltern, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, in dem die Person des Kindes betreffenden Pflegschaftsverfahren das Antrags- und auch das Rekursrecht zusteht, und zwar auch in Verfahren, die nicht über ihren Antrag eingeleitet wurden. Auf die Art des Begründungsakts kommt es dabei nicht an, bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ist die Pflegeelterneigenschaft kraft Gesetzes gegeben. Wenn auch Personen nicht unter den Pflegeelternbegriff fallen, die das Kind von vornherein nur vorübergehend oder ohne Eingliederung in ihren eigenen Lebenszusammenhang betreuen (wie bei der Tagesmutter, der Betreuung während urlaubsbedingter Abwesenheit, im Internat oder Heim), ist bei sog „Krisenpflegeeltern“ zu unterscheiden. Besteht von vornherein die Absicht, die Kinder in einer akut gefährdeten Lebenssituation nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum aufzunehmen, ohne dass der Aufbau einer dauerhaften familienähnlichen Beziehung angestrebt wird, wird man nicht von einer Pflegeelternstellung iSd § 184 ABGB ausgehen können. Ein solcher Fall liegt nach den Feststellungen hier nicht vor: Abgesehen davon, dass die Minderjährigen mittlerweile bereits fast ein Jahr lang dauerhaft bei den Pflegeeltern leben, waren ihnen diese schon von vorhergehenden Unterbringungen als Pflegeeltern bekannt. Aus den Sachverständigengutachten ergibt sich, dass zwischen den Pflegeeltern und den Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern bereits nahe kommende Beziehung entstanden ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at