Home

Zivilrecht

OGH: Antrag auf Überprüfung des Mietzinses iSd § 37 Abs 1 Z 8 MRG – Rechtskraft, Feststellung

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren; er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung begnügen, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist; jedenfalls muss die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen; Folge der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung der Teilunwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung ist auch die Bindungswirkung für künftige Mietzinsüberprüfungsverfahren; nach der Rsp des Fachsenats umfasst ein Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses, wenn dieses Begehren nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt wurde, auch das Begehren auf Feststellung der gesetzlichen (Un-)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses; auch im Verfahren außer Streitsachen ist ein Feststellungsbegehren grundsätzlich nur zulässig, wenn das – auch noch im Rechtsmittelverfahren – von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs vorliegt; zwischen der Möglichkeit, iVm einem in das Außerstreitverfahren verwiesenen Feststellungsantrag einen Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG zu erhalten, und der Geltendmachung des Anspruchs mit einer selbständigen Klage, besteht aber echte Konkurrenz

04. 02. 2020
Gesetze:   § 37 MRG, § 16 MRG, § 228 ZPO
Schlagworte: Mietrecht, Angemessenheit des Mietzinses, Rechtskraft, Feststellung

 
GZ 5 Ob 135/19t, 27.11.2019
 
OGH: Im Verfahren außer Streitsachen ergangene Entscheidungen sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig und entfalten daher die aus dieser folgende Einmaligkeits- und Bindungswirkung. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ist auch im Verfahren außer Streitsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, so kann über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien nicht mehr entschieden werden.
 
Die materielle Rechtskraft äußert sich als zur Zurückweisung des später gestellten Antrags führende Einmaligkeitswirkung nur dann, wenn und insoweit die Begehren deckungsgleich (ident) sind. Der Verfahrensgegenstand (der Rechtsgrund) wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt.
 
§ 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist Angelegenheiten betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses in das Verfahren außer Streit, ohne die Möglichkeiten einzelner Feststellungsansprüche beispielhaft oder taxativ aufzuzählen. Der Wortlaut dieser Bestimmung gestattet daher eine Vielzahl an Antragsmöglichkeiten. Der Begriff „Angemessenheit“ ist dabei nach der Rsp als „Zulässigkeit“ des vereinbarten Hauptmietzinses zu verstehen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren; er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung begnügen, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist. Jedenfalls muss die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Folge der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung der Teilunwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung ist auch die Bindungswirkung für künftige Mietzinsüberprüfungsverfahren.
 
Im Vorverfahren 18 MSch 11/15y des Erstgerichts wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass die Zinsvereinbarung aus dem ursprünglichen Mietvertrag und der Mietzinsanhebung vom 5. 10. 2015 zwischen den Streitteilen in dem über den festgestellten zulässigen Mietzins hinausgehenden Teil unwirksam ist und die Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes für den Zeitraum März 2015 bis einschließlich Juli 2017 betragsmäßig festgestellt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrte die Antragstellerin ua die Feststellung, in welchem Ausmaß der von der Antragsgegnerin vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Zinsausmaß ab August 2017 (pro futuro) überschreitet und insoweit unzulässig ist. Nach der Rsp des Fachsenats umfasst ein Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses, wenn dieses Begehren nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt wurde, auch das Begehren auf Feststellung der gesetzlichen (Un-)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses. Nur soweit der verfahrenseinleitende Antrag, festzustellen, dass durch die monatliche Vorschreibung eines bestimmten Hauptmietzinses ab August 2017 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde und diese (die Vorschreibungen) daher (teil-)unwirksam sein sollen, auch das Begehren auf Feststellung der gesetzlichen (Un-)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses mitumfasst, ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass die vom Erstgericht (ausdrücklich) vorgenommene neuerliche Beschlussfassung über die Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung aufgrund der Einmaligkeitswirkung der Entscheidung im Vorverfahren nicht in Betracht kommt und einen Verstoß gegen die materielle Rechtskraft begründet. In diesem Umfang ist die Entscheidung des Erstgerichts und das darauf entfallende Verfahren nichtig, sodass die Entscheidung des Rekursgerichts insoweit zu bestätigen ist. Eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes kommt hingegen mangels ausdrücklicher Antragstellung nicht in Betracht.
 
Die Rechtskraft der Feststellung der Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung entfaltet zwar Bindungswirkung auch für das vorliegende Mietzinsüberprüfungsverfahren und bewirkt, dass diesem der Einwand der Präklusion nicht entgegengesetzt werden kann, hindert aber nicht die Überprüfung des zulässigen Mietzinses ab August 2017 (pro futuro), weil unterschiedliche Zinsperioden zu beurteilen sind, sodass keine Identität der Verfahrensgegenstände vorliegt. Damit kann entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch der in den Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung aufgenommenen Feststellung der nach einzelnen Monaten aufgegliederten Überschreitungsbeträge die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht entgegengehalten werden. Da dem Begehren der Antragstellerin in diesem Umfang die Einmaligkeitswirkung des Beschlusses zu 18 MSch 11/15y nicht entgegensteht, beruht der zweitinstanzliche Beschluss, soweit das Rekursgericht den Sachbeschluss des Erstgerichts und das diesem vorausgegangene Verfahren auch insoweit für nichtig erklärt und den darauf abzielenden Antrag zurückgewiesen hat, auf einer unzutreffenden Rechtsansicht und ist daher zu beheben.
 
Auch im Verfahren außer Streitsachen ist ein Feststellungsbegehren grundsätzlich nur zulässig, wenn das – auch noch im Rechtsmittelverfahren – von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs vorliegt. Zwischen der Möglichkeit, iVm einem in das Außerstreitverfahren verwiesenen Feststellungsantrag einen Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG zu erhalten, und der Geltendmachung des Anspruchs mit einer selbständigen Klage, besteht aber echte Konkurrenz.
 
Im vorliegenden Fall wurde in einem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren zwar bereits rechtskräftig festgestellt, dass der gesetzlich zulässige Hauptmietzins für den Zeitraum März 2015 bis inklusive Juli 2017 1.688,52 EUR brutto beträgt, und mit Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren ausgesprochen, dass die Zinsvereinbarung aus dem Mietvertrag und der Mietzinsanhebung vom 5. 10. 2015 zwischen den Streitteilen im darüber hinausgehenden Teil unwirksam ist. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung in einem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren geht aber im Allgemeinen nicht schon mit der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage verloren, weil es grundsätzlich im Belieben des Rückfordernden steht, zunächst einen (Feststellungs-)Antrag im Außerstreitverfahren zu stellen oder diese Voraussetzung als Vorfrage der Beurteilung im Rückforderungsprozess zu überlassen. Da der Antragstellerin das rechtliche Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden kann, ist auch die Schaffung eines Rückforderungstitels nach § 37 Abs 4 MRG zu prüfen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at