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Zivilrecht

OGH: Zum Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG

Voraussetzung für den Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist

04. 02. 2020
Gesetze:   § 18 ECG, § 18 ECG, § 1330 ABGB, § 31 MedienG
Schlagworte: E-Commerce, Pflichten der Diensteanbieter, Hosting, Host-Provider, Internet, Forum, Presse, Auskunftsbegehren, Nutzer, Identität, Herausgabe der Daten, Name, Ehrverletzung

 
GZ 6 Ob 156/19p, 27.11.2019
 
OGH: Nach § 18 Abs 4 ECG haben die in § 16 ECG genannten Diensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben und überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Unter Namen und Adresse eines Nutzers iS dieser Bestimmung sind grundsätzlich dessen Vor- und Zuname und dessen Postanschrift, aber auch dessen E-Mail-Adresse zu verstehen. Soweit sich vorliegend die Beklagte auf das Redaktionsgeheimnis des § 31 MedienG beruft, ist eine Berufung des Host-Providers auf das Redaktionsgeheimnis dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht; allein das Zurverfügungstellen des Online-Forums (unmoderiertes Forum) reicht nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen
 
Der als Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Klägers dienende § 18 Abs 4 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. Der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nach § 1330 ABGB, die eine Herausgabe der Daten des Verletzers rechtfertigt, ist damit umschrieben, dass eine Verurteilung „nicht gänzlich auszuschließen“ sein darf bzw eine solche „möglich“ erscheint. Jedenfalls ist aber von einem strengen Maßstab auszugehen, können doch nur so auch die Interessen des Verletzten ausreichend gewahrt werden. Dabei ist auf das Wissen eines juristischen Laien abzustellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist; entscheidend ist, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht auszuschließen, also möglich ist.
 
 

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