Im Fall der Ungültigkeit eines Kaufvertrags wegen Treuhandmissbrauchs hat der Treugeber ein Wahlrecht; er kann als Naturalrestitution die Herausgabe des Treuguts an den Treuhänder oder an sich selbst begehren
GZ 6 Ob 214/19t, 19.12.2019
OGH: Nach hA sind - jedenfalls bei offener Treuhand - die für Vollmachtsmissbrauch entwickelten Regeln analog auf den Treuhandmissbrauch anzuwenden. Daher ist das unter Treuhandmissbrauch geschlossene Rechtsgeschäft nach § 879 ABGB nichtig. Dies gilt bei wissentlicher Teilnahme des erwerbenden Dritten an der Untreue (§ 153 StGB) des Treuhänders. Liegt Veruntreuung (§ 133 StGB) vor, genügt für die nichtigkeitsbegründende Beitragstäterschaft des Dritten dolus eventualis. Sittenwidrig ist jedenfalls Kollusion, dh gemeinsames absichtliches Schädigen des Treugebers durch Treuhänder und Dritten im Rahmen des Ausführungsgeschäfts.
Im Fall der Ungültigkeit eines Kaufvertrags wegen Treuhandmissbrauchs hat der Treugeber einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten. Dies kommt etwa im Fall einer Straftat oder bei einer nur zivilrechtlich rechtswidrigen Beeinträchtigung dessen Forderungsrechts in Betracht. Die Schadenersatzpflicht begründet ein Wahlrecht des Treugebers: Er kann als Naturalrestitution die Herausgabe des Treuguts an den Treuhänder oder an sich selbst begehren. Er darf aber nicht bessergestellt werden, als er ohne schädigende Handlung stünde.
Im vorliegenden Fall befand sich die veräußerte Liegenschaft im Eigentum einer GmbH, Gegenstand des Treuhandauftrages war aber die Gründung der GmbH und der Erwerb der Liegenschaft. Grundsätzlich kann in diesem Fall der treuwidrigen Weiterveräußerung des Treuguts nur die Wiederbeschaffung, nicht aber die Rückübertragung der Liegenschaft aufgetragen werden.