Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung; dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen; eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt; nach der stRsp des VwGH bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe; damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung; die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach nach den Vorgaben des § 201 BAO durchbrochen werden; vor diesem Hintergrund erwies sich der selbst berechnete und am 1. Juli 2016 der Abgabenbehörde elektronisch gemeldete Betrag nicht als nicht richtig iSd § 201 Abs 1 BAO, weil die selbst berechnete Grunderwerbsteuer den materiell-rechtlichen Voraussetzungen - ua der mangelnden Vorlage des Formulars nach § 4 Abs 1 NeuFöG - entsprach
GZ Ra 2019/16/0153, 12.11.2019
VwGH: § 1 Z 2 NeuFöG, sieht zur Förderung der Neugründung von Betrieben vor, dass nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar iZm der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben wird.
Gem § 4 NeuFöG treten die Wirkungen nach § 1 unter den Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 ein.
Nach Abs 1 leg cit treten die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.
Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können nach Abs 5 leg cit Erklärungen gem § 4 Abs 1 von der gesetzlichen Berufsvertretungen an die in Betracht kommenden Behörden elektronischen übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.
§ 5a NeuFöG sieht besondere Bestimmungen für den Betriebsübergang vor.
Auf Grund des § 4 Abs 5 NeuFöG idF BGBl I Nr 180/2004 erließ der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Erklärungen gem § 4 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, BGBl II Nr 216/2005.
Nach § 1 Abs 1 ist die elektronische Übermittlung von Erklärungen gem § 4 Abs 1 NeuFöG mit denen eine Neugründung oder eine Übertagung von Betrieben erklärt wird, nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist. Gem § 1 Abs 2 dieser Verordnung ist die elektronische Übermittlung (§ 1 Abs 1 der Verordnung) von Erklärungen gem § 4 Abs 1 NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes nicht zulässig. Nach der Rsp des VwGH muss außer im Fall des § 4 Abs 4 NeuFöG - der hier nicht vorliegt - der amtliche Vordruck "bei der Behörde" vorgelegt werden; dies ist jene Behörde, die die Amtshandlung vollzieht oder bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen. Das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - etwa der Vorlage eines Vordruckes als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten. Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre nur in den in § 4 Abs 4 NeuFöG beschriebenen Fall zulässig. Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt.
Soweit die vorliegende Revision dabei die Besonderheit ihres Falles in der Einbringung der Abgabenerklärung der Selbstberechnung im Wege des elektronischen Verkehrs erblickt, ist zunächst auf das Erkenntnis vom 29. März 2007, 2006/16/0098, zu verweisen, das auch für den Fall einer Abgabenerklärung gem § 10 Abs 1 dritter Satz GrEStG, sohin der Geltendmachung einer Steuerbefreiung schon in der Selbstberechnung, die Vorlage eines amtlichen Vordruckes als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal mit der Abgabenerklärung erforderte.
Im Revisionsfall tritt aber hinzu, dass in der am 2. Juni 2016 eingereichten Abgabenerklärung keine Steuerbefreiung geltend gemacht wurde, sondern die Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von EUR 39.900,-- selbst berechnet wurde.
Nach der stRsp des VwGH bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach nach den Vorgaben des § 201 BAO durchbrochen werden.
Vor diesem Hintergrund erwies sich der selbst berechnete und am 1. Juli 2016 der Abgabenbehörde elektronisch gemeldete Betrag nicht als nicht richtig iSd § 201 Abs 1 BAO, weil die selbst berechnete Grunderwerbsteuer den materiell-rechtlichen Voraussetzungen - ua der mangelnden Vorlage des Formulars nach § 4 Abs 1 NeuFöG - entsprach.