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Fremdenrecht

VwGH: Wiederholte Asylantragstellung, Aufenthaltsehe, Nichtbeachtung des Aufenthaltsverbotes, langjähriger Inlandsaufenthalt, lange Verfahrensdauer

Die wiederholte Asylantragstellung, das Schließen einer "Aufenthaltsehe" sowie die Nichtbeachtung des daran anknüpfenden Aufenthaltsverbotes stellen Umstände dar, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren

03. 02. 2020
Gesetze:   § 52 FPG, § 9 BFA-VG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Rückkehrentscheidung, wiederholte Asylantragstellung, Aufenthaltsehe, Nichtbeachtung des Aufenthaltsverbotes, langjähriger Inlandsaufenthalt, lange Verfahrensdauer

 
GZ Ra 2019/21/0117, 24.10.2019
 
VwGH: Die wiederholte Asylantragstellung, das Schließen einer "Aufenthaltsehe" sowie die Nichtbeachtung des daran anknüpfenden Aufenthaltsverbotes stellen Umstände dar, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Der inländische Aufenthalt des Revisionswerbers dauert allerdings nach den Feststellungen des BVwG bereits 17 Jahre und acht Monate an, sodass seinen weiter festgestellten Heimreisen nach Indien nur der Charakter von "Urlaubsreisen" zukommen kann. Von daher ist der vorliegende Fall aber nicht schlichtweg durch einen mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt gekennzeichnet, sondern es liegt eine Konstellation vor, in der die "Zehnjahresgrenze" deutlich überschritten wurde. Vor diesem Hintergrund verlieren die zuvor aufgezeigten, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers grundsätzlich verstärkenden Umstände an Bedeutung, zumal das ihnen zu Grunde liegende fremdenrechtliche Fehlverhalten bereits viele Jahre zurückliegt. Das gilt insbesondere für die wiederholte Asylantragstellung, die bereits im Mai 2003 erfolgte und wozu dann noch unter dem Aspekt des § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG anzumerken ist, dass das im Zuge der Erledigung dieses Antrags abgeführte Berufungs-/Beschwerdeverfahren aus nicht ersichtlichem Grund über fünf Jahre dauerte.
 
Aber auch der Abschluss der "Aufenthaltsehe" und die Vornahme der darauf gestützten Täuschungshandlungen ist nicht rezent, das darauf geründete Aufenthaltsverbot ist - jedenfalls nach Ansicht des BFA - bereits im Juni 2014 abgelaufen. Jedenfalls deshalb kommt der festgestellten, knapp 18- jährigen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich, verbunden mit den vom BVwG aufgezeigten Integrationsschritten, ein solches Gewicht zu, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - das insoweit abgeführte Beschwerdeverfahren dauerte, worauf abermals unter dem Aspekt des § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG hingewiesen wird, ohne ersichtlichen Grund nahezu vier Jahre - nach Ansicht des VwGH ungeachtet des angesprochenen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des Revisionswerbers als unverhältnismäßig erwiese.
 
 

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