Identität der Sache liegt vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; Änderungen können der Identität der Sache nur insoweit entgegenstehen, als sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten
GZ Ra 2017/06/0120, 06.12.2019
VwGH: Wie bereits das VwG zutreffend ausführte, liegt Identität der Sache vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Änderungen können der Identität der Sache nur insoweit entgegenstehen, als sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, weshalb die dem VwG vorgeworfene Nichteinbeziehung geänderter Höhenschichtlinien zu einer nun anderen Beurteilung als jene des seinerzeitigen Abweisungsgrundes (im Erkenntnis des VwG vom 24. Juni 2015), nämlich des Widerspruchs des damaligen Bauansuchens zu Festlegungen des Bebauungsplanes, führen könnte. Im Revisionsfall war die Höhenlage des eingereichten Vorhabens nur hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Nr X/5 für die rechtliche Beurteilung maßgeblich. Abgesehen davon, dass nicht dargetan wird, inwieweit sich durch die geändert eingezeichneten Höhenschichtlinien etwas an der Lage des Bauwerks ü.A. ändern sollte und inwieweit diese Änderung auf eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts (des Gebäudes) zurückzuführen ist (eine bloße neue Erkenntnis bezüglich eines an sich unveränderten Sachverhalts würde eine Neubeurteilung einer entschiedenen Sache nur nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen, sofern ein Wiederaufnahmegrund vorliegen sollte), war hinsichtlich der Grenze zum Grundstück Nr X/2 eine gekuppelte Bebauung grundsätzlich unzulässig. Schon deshalb zeigt die Revision keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.