Das Prüfungsverfahren iSd §§ 102 ff IO schließt nicht aus, dass der Insolvenzverwalter unter besonderen Umständen ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben kann, dass eine angemeldete Forderung keine Insolvenzforderung ist
GZ 17 Ob 7/19g, 05.12.2019
OGH: Die Frage, ob angemeldete Forderungen als Insolvenzforderungen anzusehen sind, gehört auf den Rechtsweg. Eine Forderung ist vollstreckbar iSd § 110 Abs 2 IO, wenn ein zur Befriedigungsexekution tauglicher Titel (§ 1 EO) vorliegt, zB ein Rückstandsausweis über direkte Steuern. Unstrittig ist auch, dass die Vollstreckbarkeit jedenfalls bei Abschluss der Prüfungstagsatzung gegeben sein muss, weil - wegen des Beginns der Frist nach § 110 Abs 4 IO - schon zu diesem Zeitpunkt klar sein muss, wer gegen wen vorzugehen hat. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Vollstreckbarkeit schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt. Insolvenzforderungen sind vermögensrechtliche, wenn auch bedingte oder betagte Ansprüche, die einem Gläubiger gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zustehen. Es müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung bereits sämtliche Tatbestandserfordernisse für das Entstehen der Forderung vorhanden sein, mag sie auch noch nicht fällig oder vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein. Die Bedingung muss dabei nicht unbedingt auf einer Vereinbarung beruhen, sondern sie kann sich auch aus dem Gesetz ergeben; ihr Eintritt darf nur nicht vom Zutun des Schuldners abhängen.
Für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Abgabenforderungen ist nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlichen relevanten Sachverhalts, sondern die Verwirklichung dieses Sachverhalts selbst maßgeblich. Im konkreten Fall ist die Forderung des Bundes durch die Verwirklichung des Haftungstatbestands (Nichtabfuhr der Lohnsteuer) eindeutig vor Insolvenzeröffnung angelegt; der Haftungsbescheid ist ein nicht vom Willen des Insolvenzschuldners abhängiges Element, das die Forderung endgültig zum Entstehen bringt. Dass in weiterer Folge tatsächlich ein Haftungsbescheid erlassen wird, ist aufgrund des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) nicht bloß wahrscheinlich, sondern zwingend. Das spricht dafür, das Vorliegen eines Haftungsbescheids nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern nur als aufschiebende Bedingung für das Bestehen des Anspruchs zu werten.
Eine mit Rückstandsausweis titulierte Abgaben- oder Sozialversicherungsforderung ist auch dann vollstreckbar, wenn der Rückstandsausweis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber noch vor Ende der Prüfungstagsatzung erlassen wurde. Im Fall einer vollstreckbaren Forderung trifft die Klägerrolle nach § 110 Abs 2 IO auch dann den Bestreitenden, wenn er den Charakter der angemeldeten Forderung als Insolvenzforderung bestreitet. Die Forderung des Bundes gegen den insolventen Arbeitgeber auf Zahlung von vor Insolvenzeröffnung nicht abgeführter Lohnsteuer ist daher eine mit Erlassung des Haftungsbescheids nach § 224 Abs 1 BAO aufschiebend bedingte Insolvenzforderung. Das Prüfungsverfahren iSd §§ 102 ff IO schließt nicht aus, dass der Insolvenzverwalter unter besonderen Umständen ein rechtliches Interesse (§ 228 ZPO) an der Feststellung haben kann, dass eine angemeldete Forderung keine Insolvenzforderung ist.