Nach stRsp kommt im Sachwalterschaftsverfahren (jetzt: Erwachsenenschutzverfahren) dritten Personen kein Antragsrecht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden
GZ 3 Ob 205/19x, 19.11.2019
OGH: Nach stRsp kommt im Sachwalterschaftsverfahren (jetzt: Erwachsenenschutzverfahren) dritten Personen kein Antragsrecht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden.
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen (Betroffenen) vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers zum AußStrG 2005 dient das Pflegschaftsverfahren nur dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber, diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen. Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist auf den Pflegebefohlenen beschränkt. Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst.
Von dieser Rsp sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie die Antragslegitimation (materielle Parteistellung) des Einschreiters, der als Eigentümer einer ihm von der Betroffenen (seiner Großmutter) geschenkten, von dieser nach wie vor bewohnten Eigentumswohnung die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Löschung des von ihm der Betroffenen (neben einem lebenslangen unentgeltlichen Fruchtgenussrecht) mittels Vergleichs eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbots anstrebt, verneinten.