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Verfahrensrecht

OGH: Zur Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit

§ 21 Abs 2 JN, wonach Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind und jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes den Ausschluss von der Geltendmachung bewirkt, gilt im Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO nicht

28. 01. 2020
Gesetze:   §§ 588 f ZPO, §§ 19 f JN
Schlagworte: Schiedsverfahren, Ablehnung von Schiedsrichtern, Befangenheitsgründe, Geltendmachung, Frist

GZ 18 ONc 2/19t, 01.10.2019
 
OGH: Gem § 589 Abs 2 ZPO hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, mangels einer Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren binnen 4 Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit weckt (§ 588 Abs 2 ZPO), bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Ist der Ablehnungsgrund verfristet, ist dies auch noch im Verfahren vor dem OGH wahrzunehmen.
 
§ 21 Abs 2 JN, wonach Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind und jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes den Ausschluss von der Geltendmachung bewirkt, gilt im Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO nicht. Der von der Rsp entwickelte Grundsatz, dass die Vorschriften der §§ 19 und 20 JN unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit als Richtlinien heranzuziehen sind, bezieht sich ausschließlich auf die materiellen Ablehnungsgründe. Der Gesetzestext des § 588 ZPO verweist zwar nicht mehr auf die Bestimmungen über die Befangenheit und die Ausgeschlossenheit von Richtern (§§ 19 f JN). Ungeachtet dessen sind die Gründe für die Ablehnung staatlicher Richter - unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit - weiterhin als Richtlinien heranzuziehen.
 
Die Konzeption des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht als Kontrollverfahren des schiedsgerichtlichen Verfahrens bedingt, dass der Verfahrensgegenstand auf den Inhalt des (im Schiedsverfahren gestellten) Ablehnungsantrags eingegrenzt ist. Neue Umstände im Antrag an das staatliche Gericht müssen sich daher im inhaltlichen Rahmen des Ablehnungsantrags an das Schiedsgericht halten.
 
 

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