Mangelt es an der Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses durch einen Vorsitzenden oder gingen die Gesellschafter nicht übereinstimmend von einem bestimmten Beschlussergebnis aus, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, was eigentlich beschlossen wurde
GZ 6 Ob 105/19p, 19.12.2019
OGH: Der Umstand, dass in der Generalversammlung einer GmbH kein Vorsitzender gewählt und das Beschlussergebnis nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten wurde, schadet grundsätzlich nicht. Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. Allerdings kann die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrunde legten. Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass zwar ein Vorsitzender gewählt wurde, dieser aber eine Ergebnisfeststellung unterlässt. Das GmbHG sieht nämlich keine Regelung zur formellen Beschlussfeststellung vor. Mangelt es an der Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses durch einen kraft Gesellschafterbeschlusses eindeutig legitimierten Vorsitzenden oder gingen die Gesellschafter bei Schluss der Generalversammlung nicht übereinstimmend von einem bestimmten Beschlussergebnis aus, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, was eigentlich beschlossen wurde. Der Beschluss gilt diesfalls als angenommen oder abgelehnt, wie es der materiellen Rechtslage entspricht. Bei einer solchen Sachlage bedarf es daher keiner Anfechtungsklage gem § 41 GmbHG.
Nach der Rsp müssen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter erfassen; der Beitritt als Nebenintervenient durch einen Gesellschafter reicht nicht aus. Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, weil sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde. Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang zB dann angenommen, wenn die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses strittig ist. Die rechtsgestaltende Beschlussfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 42 Abs 6 GmbHG ist ein geeigneter Rechtsbehelf, wenn eine förmliche Ergebnisfeststellung durch einen dazu legitimierten Versammlungsleiter unterblieben und das Beschlussergebnis am Ende der Generalversammlung unter den Gesellschaftern streitig geblieben ist.
Die Frist des § 41 GmbHG gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit von Scheinbeschlüssen mit Feststellungsklage gem § 228 ZPO; eine analoge Anwendung der Frist nach § 41 GmbHG würde dazu führen, dass bei Verfristung der Klage letztlich immer noch nicht klar wäre, ob und in welcher Form der Beschluss nun gefasst wurde.