Ansuchen auf Verlängerung der Dauer einer bereits bewilligten Rechtshilfemaßnahme unterliegen nicht denselben inhaltlichen und formellen Erfordernissen wie das ursprüngliche Ersuchen
GZ 12 Os 133/19d, 05.12.2019
OGH: Die Rechtsbehauptung des Erneuerungswerbers, wonach für ein Ansuchen auf Verlängerung der Dauer einer bereits bewilligten Rechtshilfemaßnahme die selben inhaltlichen und formellen Erfordernisse zu gelten hätten wie für das ursprüngliche Ersuchen findet in § 58 ARHG keine Deckung, zumal diese Bestimmung bloß eine Benachrichtigungspflicht gegenüber der ersuchenden Behörde durch den Vollstreckungsstaat vorsieht, um dieser die Möglichkeit zu eröffnen, unter Angabe der Gründe erforderliche Fristverlängerungen zu erwirken.