Im Fall des Miteigentums an der Emissionsquelle kann der Miteigentümer nicht schlechter stehen als bei Alleineigentum seines Gegners
GZ 2 Ob 75/19x, 17.12.2019
OGH: Nach der Vermutung des § 854 ABGB werden Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Kanäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, für ein gemeinschaftliches Eigentum angesehen, wenn nicht Wappen, Auf- oder Inschriften oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegenteil beweisen. Diese Regelung erfasst Einrichtungen, die sich jeweils zum Teil auf den angrenzenden Grundstücken befinden. Das trifft hier nach den Feststellungen zu; dass die Mauer nur zu einem geringen Teil (3,3 %) am Grundstück des Klägers liegt, kann daran nichts ändern.
Nach § 857 Satz 1 ABGB wird zwar Alleineigentum vermutet, wenn Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf einer Seite eingegraben sind. Dies könnte hier angenommen werden, weil sich die Fundamente der Mauer offenkundig auf dem Grundstück der Beklagten befinden. Allerdings fällt diese Vermutung nach § 857 Satz 1 Halbsatz 4 ABGB weg, wenn aus einer beiderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegenteil erhellt. Eine solche „beiderseitige Belastung“ liegt etwa bei einer Trennmauer vor, die beide angrenzenden Häuser stützt; in diesem Fall wird bis zum Beweis des Gegenteils Gemeinschaftlichkeit vermutet. Gleiches muss gelten, wenn eine im Grenzbereich liegende Mauer, für die grundsätzlich die Vermutung des § 857 Satz 1 Halbsatz 1 bis 3 ABGB zuträfe, aufgrund der konkreten Verhältnisse das Abrutschen eines höher liegenden Grundstücks verhindert. In diesem Fall stützt sie dieses Grundstück, weswegen aufgrund § 857 Satz 1 Halbsatz 4 ABGB die Vermutung des Alleineigentums nicht greift. Damit ist wieder nach § 854 ABGB gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen.
Liegt eine gemeinschaftliche Grenzmauer vor, so ist die Anwendung nachbarrechtlicher Bestimmungen nach der Rsp ausgeschlossen, es sei denn das Miteigentumsverhältnis an der Grenzmauer bietet keinen Schutz gegen den Verlust seiner Stützfunktion (§ 364b ABGB) oder gegen eine andere davon ausgehende Immission (§ 364 ABGB): Denn der Betroffene kann im Fall seines Miteigentums an der Emissionsquelle - also bei einer an sich stärkeren Rechtsstellung - in Bezug auf Immissionen jedenfalls nicht schlechter stehen als bei Alleineigentum seines Gegners.