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Wirtschaftsrecht

OGH: Fehlen des Zusatzes "als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung

Das Fehlen des Zusatzes "als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung begründet weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit, wenn die Zusammensetzung der Senate § 59 Abs 1 Z 1 KartG entsprach und sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das OLG Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht iSd § 58 Abs 1 KartG tätig wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 58 KartG, § 59 KartG, § 58 AußStrG
Schlagworte: Kartellrecht, Fehlen des Zusatzes "als Kartellgericht"

GZ 16 Ok 4/08, 16.07.2008
OGH: Das Erstgericht hat seine Entscheidung durch zwei Berufsrichter und zwei fachkundige Laienrichter gefällt, wie es der gesetzlichen Regelung über die Zusammensetzung der Senate nach § 59 Abs 1 Z 1 KartG entspricht. Dass das OLG Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht iSd § 58 Abs 1 KartG tätig wurde, ergibt sich aus der Entscheidung zweifelsfrei. Das Fehlen des Zusatzes "als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung begründet daher weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit. Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei Fassung des Beschlusses, die nach § 58 Abs 4 Z 3 AußStrG jedenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsste, liegt nicht vor.

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