Auch das Unterlassen der Beseitigung einer (unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen) Gefahrenerhöhung ist als eine „Vornahme“ derselben iSd § 23 Abs 1 VersVG zu werten
GZ 7 Ob 210/19m, 16.12.2019
OGH: Im Aufhebungsbeschluss des Senats zu 7 Ob 214/17x wurde die maßgebliche Rechtslage dahin dargestellt, dass eine Gefahrenerhöhung namentlich dann unerheblich ist, wenn durch sie der Wahrscheinlichkeitsgrad für den Versicherungsfall oder für einen größeren Schadensumfang nur geringfügig erhöht wird.
Ob das Fachunternehmen, das den Harvester zusammenstellte, von einem Rückruf absah, weil es beim vorangegangenen Unfall einen Bedienungsfehler annahm, ist für die Frage der Gefahrenerhöhung rechtlich irrelevant. Gleiches gilt für den ohnehin unstrittigen Bedienungsfehler des Mitarbeiters des Nebenintervenienten.
Der Senat hat bereits zu 7 Ob 214/17x darauf hingewiesen, dass auch das Unterlassen der Beseitigung einer (unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen) Gefahrenerhöhung als eine „Vornahme“ derselben iSd § 23 Abs 1 VersVG zu werten ist. Der vom Nebenintervenienten unterlassene Einbau einer 12 mm starken Polycarbonatverglasung in die Fahrerkabine nach der Information über den Vorunfall kann – ohne Verkennung der dafür maßgeblichen Grundsätze – als eine solche „Vornahme“ einer Gefahrenerhöhung gewertet werden.