Den Hinterleger trifft die Beweislast, dass er die Sache in unbeschädigtem Zustand übergeben hat; erst dann muss der Verwahrer beweisen, dass er an der Erfüllung seiner Obsorgepflicht ohne sein Verschulden gehindert war; auch hat der Verwahrer zu beweisen, dass der Schaden durch Zufall entstanden ist; er haftet nämlich nicht für Zufall, sondern nur für eine schuldhafte Verletzung der Verwahrerpflicht
GZ 4 Ob 145/19f, 26.11.2019
OGH: Entgegen den Ausführungen in der Revision und in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts ist die Frage der Beweislast beim Verwahrungsvertrag für die Übergabe der Sache in unbeschädigtem Zustand in der Entscheidung 9 Ob 47/15z, die ebenfalls einen Pferdeeinstellungsvertrag betraf, bereits geklärt. Danach trifft den Hinterleger die Beweislast, dass er die Sache in unbeschädigtem Zustand übergeben hat. Erst dann muss der Verwahrer beweisen, dass er an der Erfüllung seiner Obsorgepflicht ohne sein Verschulden gehindert war. Auch hat der Verwahrer zu beweisen, dass der Schaden durch Zufall entstanden ist. Er haftet nämlich nicht für Zufall, sondern nur für eine schuldhafte Verletzung der Verwahrerpflicht.
Im vorliegenden Fall erlitt das von der Klägerin eingestellte Pferd eine Kolik, weil es zu einer Verlagerung des Blinddarms gekommen war. Damit ist die Ursache eindeutig festgestellt. Ob diese Verlagerung schon bei Einstellung des Pferdes bestand, konnte nicht festgestellt werden. Diese Feststellung fällt nach oben Gesagtem der Klägerin zur Last. Ihr ist der Beweis, das Pferd in „unbeschädigtem“ Zustand übergeben zu haben, nicht gelungen. Im Übrigen handelt es sich bei einer Verlagerung des Blinddarms um eine organische Ursache; die Verfütterung verschimmelten Heus wurde nicht erwiesen. Auch sonst ist dem festgestellten Sachverhalt nichts zu entnehmen, was auf eine Vernachlässigung der Verwahrerpflichten der Beklagten hindeuten würde, vielmehr ist die Verlagerung des Blinddarms in den Bereich des Zufalls einzuordnen; die Pflege und Wartung des Pferdes erfolgten einwandfrei. Damit ist der der Beklagten obliegende Entlastungsbeweis ohnehin auch als erbracht anzusehen.