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Zivilrecht

OGH: Zur Informationspflicht über gesetzliche Gewährleistungsrechte und Garantie (FAGG)

Die für den Verbraucher bestimmten Informationen (hier über gesetzliche Gewährleistungsrechte und Garantien) dürfen nicht innerhalb der AGB versteckt werden

28. 01. 2020
Gesetze:   § 4 FAGG, § 7 FAGG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Fernabsatz, Verbrauchergeschäft, Informationspflicht, Internet, Homepage, Pop-up-Fenster, aufklappbarer Textteil, AGB, Gewährleistung, Garantie

 
GZ 5 Ob 110/19s, 27.11.2019
 
OGH: Gem § 4 Abs 1 Z 12 FAGG hat der Unternehmer, bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, ihn in klarer und verständlicher Weise ua über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware, gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien zu informieren. Die Informationen des § 4 Abs 1 FAGG müssen klar und verständlich erteilt werden („Transparenzgebot“). Es soll generell verhindert werden, dass der Unternehmer seine Informationspflichten in intransparenter Form erfüllt. Schwer verständliche, irreführende oder versteckte Informationen widersprechen dem Transparenzgebot. Die für den Verbraucher bestimmten Informationen dürfen daher auch nicht innerhalb der AGB versteckt werden. Es muss gewährleistet sein, dass der Verbraucher die bereitgestellten Informationen problemlos zur Kenntnis nehmen kann, wenn er dies möchte, und ihm ausreichend Zeit zur Verfügung steht, diese ohne Druck aufzunehmen und zu verarbeiten, bevor er sich vertraglich bindet.
 
Das trifft dann nicht zu, wenn der Verbraucher auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung ausschließlich in den AGB hingewiesen wird, die ihm erst knapp vor Beendigung des Bestellvorgangs zugänglich werden, indem sie dann heruntergeladen und gelesen werden können, oder sich eine solche Information allenfalls hinter einem aufklappbaren Textteil oder einem Pop-up-Fenster verbirgt, aber sonst kein Hinweis zum Auffindungsort dieser Informationen vorliegt
 
Dem in § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 FAGG enthaltenen Gebot, die von diesen Bestimmungen erfassten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, steht es nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Informationen zu den gewerblichen Garantien (nur) in den AGB enthalten sind oder sich hinter einem aufklappbaren Textteil bzw einem Pop-up-Fenster verbergen, sofern der Webauftritt so gestaltet ist, dass iZm der Produktpräsentation sichergestellt wird, dass der Verbraucher ausreichend deutlich (und rechtzeitig) auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen wird.
 
 

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