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Zivilrecht

OGH: Deckungskapital für die Mängelbehebungskosten

Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordert der Besteller das Deckungskapital für die Mängelbehebungskosten, ist der Anspruch mit jenen Aufwendungen begrenzt, die entstanden wären, hätte der Verpflichtete den vertragsgemäßen Zustand hergestellt; Anspruch auf das Deckungskapital besteht nur im Umfang des Ersatzes der objektiv notwendigen Behebungskosten, deren Höhe nach den allgemeinen Beweislastregeln der Geschädigte zu beweisen hat; maßgeblich sind die voraussichtlichen Kosten

28. 01. 2020
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, § 932 ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Deckungskapital für die Mängelbehebungskosten, Beweislast

 
GZ 10 Ob 48/19k, 19.11.2019
 
OGH: Zutreffend wenden sich die Revisionswerber dagegen, dass den Klägern Deckungskapital auch für den Neukauf der Fenster (iHv 10.800 EUR) zugesprochen wurde, obwohl nicht (zumindest) feststeht, dass die Fenster beim Aus- und Wiedereinbau voraussichtlich beschädigt würden.
 
Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordert der Besteller das Deckungskapital für die Mängelbehebungskosten, ist der Anspruch mit jenen Aufwendungen begrenzt, die entstanden wären, hätte der Verpflichtete den vertragsgemäßen Zustand hergestellt. Anspruch auf das Deckungskapital besteht nur im Umfang des Ersatzes der objektiv notwendigen Behebungskosten, deren Höhe nach den allgemeinen Beweislastregeln der Geschädigte zu beweisen hat. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Kosten.
 
Der Beweis, dass die objektiv notwendigen Behebungskosten 31.452 EUR betragen (also auch die „Alternativposition“ von 10.800 EUR umfassen) ist den Klägern jedoch nicht gelungen, weil lediglich feststeht, dass die Höhe der Sanierungskosten davon abhängt, ob sich die Fenster problemlos demontieren lassen. Weiters steht fest, dass im Falle der Beschädigung bei der Demontage die Möglichkeit besteht, dass sie gegen neue Fenster ausgetauscht werden müssen, wodurch Kosten von 10.800 EUR anfallen würden („Alternativposition“). Diesen Feststellungen ist gerade nicht zu entnehmen, dass die Anschaffung neuer Fenster voraussichtlich erforderlich ist, weshalb die 10.800 EUR nicht als objektiv notwendige Behebungskosten anzusehen sind. Die von den Klägern ins Treffen geführte Möglichkeit, einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB geltend zu machen, mit dem ein überschießender Vorschuss zurückgefordert werden kann, rechtfertigt nicht den Zuspruch von Deckungskapital für höhere als tatsächlich notwendig festgestellte (voraussichtliche) Sanierungskosten.
 
 

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