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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob § 176 Abs 3 ForstG auch bei einem Eintritt des Schadens außerhalb des Waldes anzuwenden ist

Bereits nach dem Wortlaut des § 176 Abs 3 ForstG ist das Haftungsprivileg nicht auf die im Wald eingetretenen Schäden eingeschränkt; vielmehr stellt die Bestimmung ganz allgemein auf Waldbewirtschaftungsarbeiten ab; damit soll das Handeln des Schädigers im Bereich des Waldes privilegiert werden; eine Einschränkung auf den konkreten Ort des Schadenseintritts ergibt sich daraus aber nicht

28. 01. 2020
Gesetze:   § 176 ForstG
Schlagworte: Forstrecht, Schadenersatzrecht, Waldbewirtschaftungsarbeiten, Haftungsprivileg, Schäden außerhalb des Waldes, Waldarbeiter

 
GZ 4 Ob 203/19k, 26.11.2019
 
OGH: Durch § 176 Abs 3 ForstG werden Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung privilegiert. Der Verursacher eines dabei entstanden Schadens haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Der Anwendungsbereich dieser Haftungseinschränkung ist durch die Umschreibung mit der Wendung „im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung“ sehr weit gezogen.
 
Entstehungsgeschichtlich wurde das Haftungsprivileg bei Schaffung des ForstG 1975 (zunächst) als „untrennbarer Bestandteil der Regelung über die Waldöffnung“ gesehen. In der Regierungsvorlage zum ForstG wurde neben der Nutzwirkung die Dienstleistungsfunktion des Waldes iSe Schutz- und Wohlfahrtswirkung als forstrechtlich relevantes neues Ziel hervorgehoben. Letztere sollte durch eine generelle Öffnung des Waldes für Erholungszwecke der Allgemeinheit ermöglicht werden. Zugleich sollte die aus dieser Beschränkung des Waldeigentums resultierende Belastung des Waldeigentümers durch eine Haftungseinschränkung „wenigstens zum Teil beseitigt bzw gemildert werden“. In der Regierungsvorlage war die Waldöffnung (§ 35 Abs 1 ForstG idF RV) auch gemeinsam mit der Haftungsbeschränkung (§ 39 ForstG idF RV) in einem eigenen Unterabschnitt III C („Benützung des Waldes zu Erholungszwecken“) enthalten.
 
In der vom Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagenen Fassung wurde dieser Konnex aufgehoben und die Haftungsregel systematisch in den allgemeinen Abschnitt XII. („Allgemeine, Straf-, Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen“) als neuer § 176 ForstG aufgenommen. Da der Gesetzgeber dieser Bestimmung auch die Marginalrubrik „Allgemeine Haftungsbestimmungen“ gegeben und sie – anders noch als die Regierungsvorlage – in den Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen eingefügt hat, kann von dieser Umreihung nur auf die Absicht geschlossen werden, dieser Haftungsnorm über den Erholungsgebrauch hinaus allgemeine Geltung zu verschaffen und sie nicht bloß auf die Haftung erholungssuchenden Waldbesuchern gegenüber einzuschränken.
 
Objektiv-teleologisch wird mit dem Haftungsprivileg auch dem Umstand Rechnung getragen, dass strenge Sorgfaltspflichten angesichts des österreichweiten Waldbestands von rund vier Mio ha an die Grenzen des forstwirtschaftlich Möglichen und Zumutbaren stieße.
 
Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 176 Abs 3 ForstG ist davon auszugehen, dass dieser Bestimmung alle Fälle zu unterstellen sind, bei denen ein Angehöriger des dort umschriebenen Personenkreises durch positives Tun „bei der Waldbewirtschaftung“ einen Schaden herbeiführt. Auch der hier zu prüfende Fall ist von dieser Regel umfasst, zumal der Beklagte den Schaden im Zuge der Waldbewirtschaftung verursacht hat.
 
In der Rsp ist bereits geklärt, dass zu den (körperlichen) Sachen der an den Waldbewirtschaftungsarbeiten nicht beteiligten Menschen jedenfalls auch die benachbarten Grundstücke im Wald zu rechnen sind.
 
Bereits nach dem Wortlaut des § 176 Abs 3 ForstG ist das Haftungsprivileg nicht auf die im Wald eingetretenen Schäden eingeschränkt. Vielmehr stellt die Bestimmung ganz allgemein auf Waldbewirtschaftungsarbeiten ab. Damit soll das Handeln des Schädigers im Bereich des Waldes privilegiert werden. Eine Einschränkung auf den konkreten Ort des Schadenseintritts ergibt sich daraus aber nicht.
 
Konsequenterweise wurde die referierte Rsp bereits in der Entscheidung 9 Ob 7/18x auch dahin verstanden, dass die Regel des § 176 Abs 3 ForstG „auch auf außerhalb des Waldes eintretende Schäden aus Waldarbeiten“ anzuwenden ist. In dieser Entscheidung war zwar die Anwendung dieser Bestimmung nicht streitgegenständlich, vielmehr war zu prüfen, ob das Herausfallen eines Baumes (ohne menschliches Zutun) aus dem Wald und die Beschädigung eines Hauses auf der Nachbarliegenschaft von § 176 Abs 2 ForstG umfasst sei. Das wurde in dieser Entscheidung mit umfassender Begründung bejaht. Diese Wertung ist auch auf § 176 Abs 3 ForstG anzuwenden.
 
Schließt man sich hingegen dem Rechtsstandpunkt der Klägerin an, wonach Schäden außerhalb des Waldes von § 176 Abs 3 ForstG nicht umfasst sein sollen, hätte dies gerade bei Arbeiten im Grenzbereich des Waldes eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge. Das Haftungsprivileg müsste dann zufällig zur Anwendung kommen, je nachdem, ob der Schaden außerhalb oder innerhalb des Waldes eintritt. Eine solche Differenzierung würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte allgemeine Privilegierung von Waldbewirtschaftungsarbeiten deutlich abschwächen und von Zufälligkeiten abhängig machen.
 
Die von der Klägerin vertretene Ansicht lässt sich auch nicht auf die in § 176 Abs 1 und Abs 2 ForstG aufgenommenen Tatbestandselemente „abseits von öffentlichen Straßen und Wegen“ stützen. § 176 Abs 3 ForstG stellt gerade nicht darauf ab, dass die Schädigung abseits von öffentlichen Straßen und Wegen eintritt. Vielmehr determiniert bzw beschränkt die Regel den Ort des Schadenseintritts nicht näher.
 
Auch die von der Revision herangezogene Entscheidung 6 Ob 193/00a widerspricht nicht dem Ergebnis des Berufungsgerichts.
 
Die Klägerin leitete aus dieser Entscheidung ab, dass das Haftungsprivileg (stets) an einen für die Schlägerungsarbeiten „nicht kalkulierbaren Gefahrenbereich“ anknüpfen muss.
 
Dem ist entgegenzuhalten, dass in der genannten Entscheidung (nur) die Frage zu klären war, ob der dort geschädigte Waldaufseher ein an der Waldarbeit nicht Beteiligter war, dem gegenüber das Haftungsprivileg eingewendet werden kann. Vom OGH wurde das bejaht, weil der Geschädigte an der zur Schädigung führenden Arbeit nicht beteiligt war und daher für die an den Arbeiten mitwirkenden Personen „zufällig und für diese nicht konkret kalkulierbar“ in den möglichen Gefahrenbereich gelangte. Die Entscheidung stellte für die dort zu beurteilende Konstellation klar, dass das Haftungsprivileg nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar beteiligt war. Wenn „gerade gegenüber diesen Personen“ die mildere Haftung der in § 176 Abs 3 ForstG Platz greifen sollte, ist iSd zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts daraus aber nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass das Haftungsprivileg bereits immer dann ausgeschlossen sein soll, wenn fremde Personen oder Sachen nicht zufällig in den Gefahrenbereich gelangten.
 
Die Klägerin legt § 176 Abs 3 ForstG dahin aus, dass diese Norm nur mehr auf jene Sachverhalte Anwendung finden soll, bei denen eine Erkennbarkeit der Schädigung fremder Interessen „gar nicht oder nur mit erheblichem, unvertretbarem Aufwand“ möglich wäre. Es sei (vom Waldarbeiter) geboten, „alles nur Denkmögliche“ zu unternehmen, dass eine Schädigung von Gütern dritter Personen verlässlich verhindert werde. Beachtet aber ein Waldarbeiter diese Anforderungen, wäre dessen Haftung ohnedies bereits nach allgemeinen Grundsätzen mangels Verschulden zu verneinen, setzt dieses doch gerade ein vermeidbares Verhalten voraus. Bei der von der Klägerin vertretenen Auslegung bliebe daher offen, inwiefern dann Waldbewirtschaftungsarbeiten gegenüber dem allgemeinen Haftungsregime überhaupt noch privilegiert wären. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf nicht näher beschriebene „weite Teile der Lehre“ für eine Gefährdungshaftung plädiert, liegt darin in Wahrheit eine rechtspolitische Ablehnung der Haftungsbeschränkung, die im vorliegenden Rechtsstreit ungeprüft bleiben muss.
 
Ein auf § 364a ABGB gestützter nachbarrechtlicher verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch scheitert schon am Umstand, dass der auf dem Grundstück der Nebenintervenienten als Forstwirtschaftsmeister tätige Beklagte nicht der Nachbar der Klägerin (iSe Eigentümers von angrenzenden Grundflächen) ist.
 
 

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