Festzuhalten ist, dass der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm § 896 ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist; dennoch kann die Ausprägung der Zurechnungsgründe im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt
GZ 8 Ob 88/19b, 18.11.2019
OGH: Festzuhalten ist, dass der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm § 896 ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dennoch kann die Ausprägung der Zurechnungsgründe im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt.
Der den Unterboden mangelhaft ausführenden (und der Bauunternehmerin nach § 1313a ABGB zuzurechnenden) Subunternehmerin ist – wie schon im Haftpflichtprozess – grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen, da das unrichtige Mischverhältnis bei der Zubereitung des Betons für die Subunternehmerin bei gehöriger Sorgfalt leicht erkennbar und auch die daraus resultierenden Folgen durch Einhaltung einer längeren Austrocknungszeit und Ausführung einer Dampfbremse leicht beherrschbar gewesen wären. Das richtige Betonmischverhältnis betrifft geradezu den Kern des (nur) von der Bauunternehmerin hier geschuldeten Werks (Unterboden). Selbst wenn man der Ansicht ist, dass die Zurechnungsgründe bei Dipl.-Ing. P***** demgegenüber nicht vernachlässigbar sind, weil auch ihm die Untauglichkeit des Unterbodens für das darauf aufbauende Gewerk leicht erkennbar gewesen wäre, ist zu berücksichtigen, dass dieser unstrittig vor Klagseinbringung im Haftpflichtprozess gegen die Bauunternehmerin einen Schadenersatz von 14.036,40 EUR netto (also von rund 13 % der gesamten Mängelbehebungskosten von 106.108,94 EUR) an die Bauherrin geleistet hat. Stichhältige Gründe, warum der ihre Überwachungspflichten verletzenden Bauaufsicht mehr als dieser Schadensteil und damit auch anteilig die Verzugszinsen und die Kosten der folgenden Prozesse zuzuweisen wären, sind hier nicht ersichtlich.