Richtlinien oder Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften können der Feststellung des aktuellen medizinischen Standards dienen; ihre Missachtung kann prima facie zur Annahme eines Behandlungsfehlers führen, das Befolgen der Leitlinie ist ein Indiz für ein pflichtgemäßes Handeln des Arztes
GZ 8 Ob 110/19p, 18.11.2019
OGH: Ein Spitalsärzten anzulastendes Fehlverhalten bei der Behandlung des Patienten liegt dann vor, wenn diese nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen sind oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt haben. Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Der Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten. Eine Behandlungsmethode kann grundsätzlich so lange als fachgerecht angesehen werden, wie sie von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird („state of the art“). Der Maßstab für Sorgfalt und Fachkunde eines Arztes bestimmt sich nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung. Ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, ist Tatfrage.
Richtlinien oder Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder anderer Expertengremien sind regelmäßig rechtlich unverbindlich. Allerdings können solche Richt- oder Leitlinien der Konkretisierung und Feststellung des aktuellen medizinischen Standards dienen. Damit sind sie Beweismittel zur Feststellung des haftungserheblichen Standards. Die Missachtung einer anerkannten und auf den konkreten Fall anwendbaren Leitlinie kann prima facie zur Annahme eines Behandlungsfehlers führen. Umgekehrt entsteht durch das Befolgen der Leitlinie ein Indiz für ein pflichtgemäßes Handeln des Arztes.
Leitlinien dürfen aber weder unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden, noch können sie ein SV-Gutachten ersetzen. Es handelt sich um abstrakte Regeln, die auf die jeweiligen besonderen Umstände umgelegt werden müssen. Nicht nur der konkrete Einzelfall mag ein von der Leitlinie abweichendes Vorgehen erfordern, auch der Leitlinie selbst kann der Standardbezug, die Repräsentativität oder die Aktualität fehlen. Schließlich können konkurrierende Richtlinien auf einen „Korridor“ zulässiger Vorgangsweisen hinweisen, innerhalb dessen der Arzt ein „therapeutisches Ermessen“ hat. Der Schritt vom allgemeinen Standard zum individuellen Fall bedarf damit einer individuell-sachverständigen Beurteilung. Dabei muss sich der SV mit den in Betracht kommenden medizinischen Leitlinien inhaltlich auseinandersetzen und eine allfällige Abweichung für den zu beurteilenden Einzelfall begründen. Von wissenschaftlichen Fachgesellschaften herausgegebene medizinische Leitlinien (Clinical Practice Guidelines) können daher in Zusammenschau mit einem SV-Gutachten als Mittel zur Erforschung des maßgeblichen medizinischen Standards bzw der gebotenen Sorgfalt dienen. Für sich allein entfalten diese Behandlungsleitlinien allenfalls Indizwirkung für den Stand der medizinischen Wissenschaft, treten aber nicht an die Stelle eines SV-Gutachtens und ersetzen nicht die erforderliche Feststellung eines lege artis Vorgehens bzw eines ärztlichen Fehlverhaltens im konkreten Fall.