Home

Sonstiges

VwGH: Parteistellung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren

Zur Frage der Parteistellung im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Vlbg NatSchG 1997 eine Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit bzw von anerkannten Umweltorganisationen in den in diesem Gesetz geregelten Bewilligungsverfahren nicht vorsehen; damit ist die Ausübung von Parteirechten der betroffenen Öffentlichkeit aber insoweit nicht ausgeschlossen, als Bewilligungstatbestände zur Anwendung kommen, die in Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen geregelt wurden; die letztgenannte Voraussetzung trifft auf den Bewilligungstatbestand des § 35 Abs 5 Vlbg NatSchG 1997 insofern zu, als er gegebenenfalls strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Bewilligungsvoraussetzungen für die nach Maßgabe des § 26 Abs 5 Vlbg NatSchG 1997 durch Verordnung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten) erklärten Gebiete vorsieht; das verfahrensgegenständliche Projekt liegt in einem Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet); es unterliegt unstrittig dem Anwendungsbereich des Aarhus-Übereinkommens; für derartige Fälle hat der VwGH die Parteistellung von Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren sowohl im Anwendungsbereich des Art 9 Abs 2 (dh für den Fall, dass ein Projekt "erhebliche Auswirkungen" auf die Umwelt hätte) als auch des Art 9 Abs 3 (dh für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des Aarhus-Übereinkommens bejaht und die Reichweite der Parteistellung diesbezüglich klargestellt

27. 01. 2020
Gesetze:   § 8 AVG, § 26 Vlbg NatSchG 1997, § 35 Vlbg NatSchG 1997, § 15 NaturschutzVO, Aarhus-Übereinkommen
Schlagworte: Naturschutz, Parteistellung, betroffene Öffentlichkeit, anerkannte Umweltorganisationen

 
GZ Ro 2018/10/0022, 21.11.2019
 
VwGH: Mit der Frage, welche (natürlichen oder juristischen) Personen "neben den anerkannten Naturschutzorganisationen" zur betroffenen Öffentlichkeit zu zählen sind, spricht das VwG eine für die Entscheidung über die vorliegenden Revisionen nicht relevante und daher lediglich abstrakte Rechtsfrage an, zumal die Eigenschaft der revisionswerbenden Parteien als "betroffene Öffentlichkeit" (iSd Aarhus-Übereinkommens) im vorliegenden Revisionsfall vom VwG ohnehin angenommen wurde. Auch die vom VwG aufgeworfene Frage, in welchem Umfang der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung "in Verfahren nach dem Vlbg NatSchG 1997" zukommt, stellt sich schon infolge ihrer allgemeinen, auf die Frage möglicher Parteistellungen der betroffenen Öffentlichkeit in sämtlichen nach dem Vlbg NatSchG 1997 in Betracht kommenden Bewilligungsverfahren abzielenden, Formulierung als abstrakte Rechtsfrage dar, zumal das VwG - von den Zulässigkeitsausführungen der Revisionen unwidersprochen - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine "noch offene" Bewilligungspflicht nach § 35 Abs 5 Vlbg NatSchG 1997 iVm § 15 NaturschutzVO geprüft hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:
 
Die vom VwG angesprochene Frage bezieht sich auf die Parteistellung in "Bewilligungsverfahren" nach dem Vlbg NatSchG 1997. Im vorliegenden Fall wurde von der belBeh in einem ersten Schritt - dem konkreten Bewilligungsverfahren nach dem Vlbg NatSchG 1997 vorgelagert - ein Verträglichkeitsabschätzungsverfahren gem § 15 Abs 1 iVm Abs 4 NaturschutzVO durchgeführt. Das VwG hat die Parteistellung der revisionswerbenden Parteien in diesem Verfahren nach Maßgabe des Art 6 Abs 3 FFH-Richtlinie sowie unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8.11.2016, C 243/15, bejaht. Diese Frage wird in den Zulässigkeitsbegründungen auch nicht weiter angesprochen.
 
Zur Frage der Parteistellung der revisionswerbenden Parteien im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Vlbg NatSchG 1997 eine Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit bzw von anerkannten Umweltorganisationen in den in diesem Gesetz geregelten Bewilligungsverfahren nicht vorsehen. Damit ist die Ausübung von Parteirechten der betroffenen Öffentlichkeit aber insoweit nicht ausgeschlossen, als Bewilligungstatbestände zur Anwendung kommen, die in Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen geregelt wurden. Die letztgenannte Voraussetzung trifft auf den Bewilligungstatbestand des § 35 Abs 5 Vlbg NatSchG 1997 insofern zu, als er gegebenenfalls strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Bewilligungsvoraussetzungen für die nach Maßgabe des § 26 Abs 5 Vlbg NatSchG 1997 durch Verordnung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten) erklärten Gebiete vorsieht. Das verfahrensgegenständliche Projekt liegt in einem Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet); es unterliegt unstrittig dem Anwendungsbereich des Aarhus-Übereinkommens.
 
Für derartige Fälle hat der VwGH - im Gefolge des Urteils des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - mit Erkenntnissen vom 28. März 2018, Ra 2015/07/0055 und 2015/07/0152, die Parteistellung von Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren sowohl im Anwendungsbereich des Art 9 Abs 2 (dh für den Fall, dass ein Projekt "erhebliche Auswirkungen" auf die Umwelt hätte) als auch des Art 9 Abs 3 (dh für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des Aarhus-Übereinkommens bejaht und die Reichweite der Parteistellung diesbezüglich klargestellt.
 
Insoweit ist die vom VwG aufgeworfene Rechtsfrage geklärt.
 
Die Revisionen bringen in der (allein maßgeblichen) gesonderten Zulassungsbegründung indes nicht vor, dass bzw in welchen Punkten das VwG von dieser Rsp abgewichen sei. Schließlich wird auch mit der vom VwG angesprochenen Frage, ob im Rahmen einer Verträglichkeitsabschätzung nach § 15 Abs 2 NaturschutzVO schadensbegrenzende Maßnahmen zu berücksichtigen seien, eine vom VwGH fallbezogen zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Projekts wurde vom VwG auch mit der Alternativbegründung bejaht. Demnach wäre unter der - von den revisionswerbenden Parteien vertretenen - Annahme, dass das vorliegende Projekt die Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes erheblich beeinträchtigen könnte, eine Verträglichkeitsprüfung gem § 15 Abs 2 iVm Abs 5 NaturschutzVO durchzuführen, in deren Rahmen die Berücksichtigung schadensbegrenzender Maßnahmen aber "unstrittig" zulässig sei. Auch in diesem Fall wäre daher (gem § 5 Abs 6 lit a) NaturschutzVO) die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, weil durch das gegenständliche Projekt (bei Einhaltung der schadensbegrenzenden Maßnahmen) die Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes nicht beeinträchtigt würden.
 
Nach diesen Erwägungen kommt es aber auf die Frage, ob im Rahmen einer Verträglichkeitsabschätzung "schadensbegrenzende Maßnahmen" zu berücksichtigen sind, fallbezogen nicht an. Die Revisionen sind diesen Erwägungen in den Zulässigkeitsausführungen nicht entgegen getreten. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis jedoch auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at