Wie die Bestimmung des § 65 VStG aF greift jene des § 52 Abs 8 VwGVG dann nicht, wenn das VwG bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat oder der Strafbestimmung ändert
GZ Ra 2019/02/0171, 28.11.2019
VwGH: Nach § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gem der auf die neue Rechtslage übertragbaren stRsp des VwGH war die Bestimmung des § 65 VStG nur dann anzuwenden, wenn die Berufungsbehörde (hier: das VwG) eine Änderung des Straferkenntnisses "zugunsten" des Bestraften vornimmt, also entweder die Strafe herabsetzt (in eine mildere umwandelt) oder ganz nachsieht oder wenigstens der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Wie die Bestimmung des § 65 VStG greift jene des § 52 Abs 8 VwGVG dann nicht, wenn das VwG bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat oder der Strafbestimmung ändert.
Mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht darzulegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis konkret von der zitierten hg Rsp abweicht. Das VwG hat bei unverändertem Tatvorwurf lediglich die rechtliche Qualifikation präzisiert und daher iSd Rsp zu § 52 Abs 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Recht auferlegt.