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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz iSd § 48 Abs 1 VwGVG

Stützt sich das VwG in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage ua auf Beweise, die entgegen § 48 VwGVG nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen wurden, ist daraus ein für den Beschuldigten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung des VwG nicht auszuschließen; ein solcher sich aus der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 48 VwGVG ergebender Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant und hat die Aufhebung eines entsprechend mangelhaften Erkenntnisses eines VwG zur Folge

27. 01. 2020
Gesetze:   § 48 VwGVG
Schlagworte: Unmittelbarkeitsgrundsatz

 
GZ Ra 2019/09/0034, 17.12.2019
 
VwGH: Die Revision erweist sich mit Blick auf ihr Vorbringen, wonach gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gem § 48 Abs 1 VwGVG bzw die hg Jud verstoßen worden sei, weil in der Verhandlung "nichts verlesen" worden sei und auch "keine Zeugen einvernommen" worden seien, sodass das VwG "nichts" gehabt habe, "worauf es bei Fällung seines Erkenntnisses Rücksicht hätte nehmen können", als zulässig und begründet:
 
Gem § 48 Abs 1 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gem § 44 Abs 5 VwGVG entfallen ist.
 
§ 48 VwGVG legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Art 6 EMRK zu messen ist. Demnach darf das VwG, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen.
 
Nach der Verhandlungsschrift ist weder ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Verlesung (§ 46 Abs 3 VwGVG) gegeben gewesen wären, in der Verhandlung die "Dokumente und Unterlagen aus dem Akt der belangten Behörde" verlesen wurden noch dass die revisionswerbende Partei auf eine Verlesung verzichtet hätte. Das VwG stützt sich in seiner Beweiswürdigung aber (ausschließlich) auf die genannten Beweisergebnisse im Akt der belBeh, zumal es selbst keine Zeugen einvernommen oder sonstige Beweise (neu) aufgenommen hat.
 
Stützt sich das VwG in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage ua auf Beweise, die entgegen § 48 VwGVG nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen wurden, ist daraus ein für den Beschuldigten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung des VwG nicht auszuschließen. Ein solcher sich aus der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 48 VwGVG ergebender Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant und hat die Aufhebung eines entsprechend mangelhaften Erkenntnisses eines VwG zur Folge.
 
 

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