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Verfahrensrecht

VwGH: Aufhebung und Zurückverweisung iSd § 28 Abs 3 VwGVG

Die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG gilt nicht nur für das fortgesetzte Verfahren vor der belBeh, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren; die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das VwG und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung besteht eine Bindung im fortgesetzten Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe bzw die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht nur dann, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist

27. 01. 2020
Gesetze:   § 28 VwGVG, § 66 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Aufhebungs und Zurückverweisung, Bindungswirkung, wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage

 
GZ Ra 2016/08/0113, 19.11.2019
 
VwGH: Gem § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das VwG in seinem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss nach § 28 Abs 3 VwGVG ausgegangen ist.
 
Wie der VwG mit Blick auf die genannte Bestimmung bereits ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung der Sache an die Behörde konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG. Die diesbezügliche Rsp über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde ist daher auch auf die Bestimmung des § 28 Abs 3 VwGG zu übertragen.
 
Demnach gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG nicht nur für das fortgesetzte Verfahren vor der belBeh, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das VwG und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
 
Vorliegend vertrat das VwG im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss vom 30. April 2015 die Rechtsansicht, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nicht verjährt sei. Dem entsprechend verhielt es die belBeh, im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Feststellungen (zum im Beschäftigungszeitraum gebührenden Entgelt, zu den Beitragsgrundlagen und den nachzuentrichtenden Beiträgen) zu treffen.
 
Da dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit endgültig verbindlich geworden ist, war im fortgesetzten Verfahren nicht nur die belBeh sondern auch das VwG an die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden, und ist letztlich auch der VwGH daran gebunden. Die Revisionswerberin hätte - um eine Bindung zu verhindern - gegen den Beschluss vom 30. April 2015 Revision erheben müssen, was nicht geschehen ist. Eine diesbezügliche Bekämpfung im nunmehrigen Verfahren ist nicht mehr möglich.
 
Wenn die Revisionswerberin weiters releviert, der OGH sei an die Rechtsansicht in einem unbekämpft gebliebenen Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz nicht gebunden, was in gleicher Weise für den VwGH gelten müsse, so übersieht sie, dass eine allfällige analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO nur in Betracht käme, wenn eine planwidrige (echte) - durch Analogie zu schließende - Regelungslücke vorliegen würde. Eine solche ist hier aber insbesondere in Anbetracht des Fehlens eines "Rechtskraftvorbehalts" im VwGVG nicht zu sehen.
 
Im Übrigen hat der VwGH auch schon festgehalten, dass mit einem Hinweis auf die Rsp des OGH zu Fragen des Verfahrensrechts der ordentlichen Gerichte nach der ZPO ein Abweichen von der im gegebenen Zusammenhang allein maßgeblichen Rsp des VwGH nicht aufgezeigt wird.
 
Die Revisionswerberin macht ferner geltend, die Bindungswirkung setze eine unveränderte Sach- und Rechtslage voraus. Vorliegend sei hingegen von einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage auszugehen. Die Revisionswerberin habe nämlich im ersten Rechtsgang, wo es noch nicht um die Vorschreibung von Beiträgen gegangen sei, keine Parteistellung gehabt, sie sei auch in das Verfahren nicht eingebunden gewesen. Vielmehr habe sie erstmals im zweiten Rechtsgang, wo es um die Vorschreibung der Beiträge gegangen sei, Parteistellung erlangt. Im Übrigen habe sie im Beschäftigungszeitraum auch noch nicht rechtlich existiert.
 
Zutreffend ist, dass im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung eine Bindung im fortgesetzten Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe bzw die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht nur dann besteht, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Vorliegend ist jedoch - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - eine die Bindung ausschließende wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage (zwischen dem ersten und dem zweiten Rechtsgang) nicht zu sehen.
 
 

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