Der Anspruch nach § 86 UrhG ist ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB und nicht dem Art 7 Nr 2 EuGVVO zu unterstellen
GZ 4 Ob 173/19y, 26.11.2019
OGH: Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) gemeint. Bei Distanzdelikten (mit Substanz- oder Vermögensschäden) kommt es für den Erfolgsort auf den Eintritt des Primärschadens an; auf Folgeschäden kann nicht abgestellt werden.
Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website hat der Verletzte nach Art 7 Nr 2 EuGVVO die Möglichkeit, die Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens entweder im Niederlassungsstaat des Urhebers (Herausgebers) der Veröffentlichung oder vor den Gerichten jenes Mitgliedstaats zu erheben, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Verletzten befindet. Die Klage kann auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich (gewesen) ist; dies gilt allerdings nur für den Schaden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht wurde. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Daraus ergibt sich nach Wahl des Klägers - neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten - zusätzlich auch ein Klägergerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Verletzten sowie die internationale Zuständigkeit im Veröffentlichungs- bzw Verbreitungsstaat; dies ist der Mitgliedstaat, in dem ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist, also abgerufen werden kann (Erfolgsort).
Anders ist die Rechtslage allerdings für das Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage) zu beurteilen: Dieser Anspruch nach § 86 UrhG ist ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB. Solche Ansprüche sind nicht dem Art 7 Nr 2 EuGVVO zu unterstellen. Es hat daher insofern beim nicht in Österreich liegenden allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten nach Art 4 EuGVVO zu bleiben.