„Erbe“ iSd § 141 Abs 1 AußStrG ist der nicht bloß potentielle, sondern tatsächliche Gesamtrechtsnachfolger des Betroffenen
GZ 2 Ob 197/19p, 28.11.2019
OGH: Die Möglichkeit der Akteneinsicht für Erben und erbantrittserklärte Personen wurde mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in § 141 Abs 1 AußStrG eingefügt. In Bezug auf die hier strittigen Informationen über den Gesundheitszustand beruht die Bestimmung nach den EB zur RV des 2. ErwSchG auf der zu 2 Ob 194/14i ergangenen Entscheidung zum Recht erbantrittserklärter Erben auf Einsicht in den Pflegschaftsakt. Dort hatte der Senat ausgeführt, dass eine solche Einsicht zur Durchsetzung des wahren Willens des Erblassers möglich sei, wenn aufgrund widerstreitender Erklärungen ein Verfahren über das Erbrecht eingeleitet wurde. Eine Einsicht vor Abgabe einer Erbantrittserklärung war damit ausgeschlossen.
Dass in der Neufassung von § 141 Abs 1 ABGB neben erbantrittserklärten Personen auch Erben genannt wurden, beruht nach den Materialien allein darauf, dass Erben als Rechtsnachfolger des Betroffenen schon nach alter Rechtslage ein Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf dessen Einkommens- und Vermögensangelegenheiten hatten. Auch hier soll es nun nach den Materialien genügen, dass der Einsichtswerber bereits eine Erbantrittserklärung abgegeben hat. Aus diesen Ausführungen folgt zwingend, dass der Gesetzgeber den Begriff „Erbe“ iSv „Rechtsnachfolger aufgrund Einantwortung“ verstanden hat.
Auch Schoditsch versteht Erben und erbantrittserklärte Personen „als (potentielle) Gesamtrechtsnachfolger“, wobei er den Begriff „potentiell“ – wie schon die Materialien – offenkundig auf die erbantrittserklärten Personen bezieht. „Erbe“ ist daher auch nach seiner Auffassung der nicht bloß potentielle, sondern tatsächliche Gesamtrechtsnachfolger des Betroffenen.
Auf dieser Grundlage kann eine Auslegung von § 141 Abs 1 AußStrG, die entgegen der Rsp zum alten Recht eine Akteneinsicht vor Abgabe einer Erbantrittserklärung ermöglichen soll, nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.