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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 105 ArbVG – Berücksichtigung des Lebensalters von über 50-jährigen Arbeitnehmern im Fall einer Sozialwidrigkeitsanfechtung

Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei nach dem 50. Lebensjahr eingestellten Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis in den ersten zwei Beschäftigungsjahren endet, nicht in „besonderem“ Ausmaß zu berücksichtigen, womit aber eine „normale“ Berücksichtigung wie auch sonst verbleibt; aufgrund des konkreten Lebensalters zu erwartende Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei diesen Arbeitnehmern im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung wie bei einem jüngeren Arbeitnehmer, dh „gewöhnlich“ zu berücksichtigen

21. 01. 2020
Gesetze:   § 105 ArbVG
Schlagworte: Anfechtung von Kündigungen, Sozialwidrigkeit, höheres Lebensalter, Wiedereingliederungsschwierigkeiten, Berücksichtigung

 
GZ 9 ObA 86/19s, 30.10.2019
 
OGH: Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei nach dem 50. Lebensjahr eingestellten Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis in den ersten zwei Beschäftigungsjahren endet, nicht in „besonderem“ Ausmaß zu berücksichtigen, womit aber eine „normale“ Berücksichtigung wie auch sonst verbleibt. Aufgrund des konkreten Lebensalters zu erwartende Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei diesen Arbeitnehmern im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung wie bei einem jüngeren Arbeitnehmer, dh „gewöhnlich“ zu berücksichtigen.
 
 

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