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Strafrecht

OGH: Delegierung iSd § 39 StPO

Wurde über einen Antrag auf Delegierung bereits entschieden, so steht - bei unveränderter Sachlage und Begründung - der Zulässigkeit eines neuerlichen diesbezüglichen Antrags die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen

21. 01. 2020
Gesetze:   § 39 StPO
Schlagworte: Delegierung, (neuerlicher) Antrag

 
GZ 13 Ns 53/19a, 22.10.2019
 
Mit Beschluss vom 13. August 2019, GZ 13 Ns 41/19m-2, gab der OGH dem Antrag des J***** auf Delegierung des Verfahrens nicht Folge, weil weder der Umstand, dass der Angeklagte (bloß) im Sprengel eines anderen Gerichts über eine Zustelladresse verfügt, noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten hinreichend wichtige Gründe iSd § 39 Abs 1 StPO darstellen.
 
In einer direkt an den OGH adressierten Eingabe beantragte der Angeklagte – im Wesentlichen unter Wiederholung des bereits im ersten Antrag erstatteten Vorbringens – erneut, das Verfahren zu delegieren.
 
OGH: Der Zulässigkeit dieses neuen Antrags steht mangels geänderter Sachlage und Begründung die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen.
 
 

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