Die Eignung einer bestimmten Person für das Amt des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls abhängig; dass das Rekursgericht den von der Mutter primär gewünschten Rechtsanwalt, der sie selbst in verschiedenen Verfahren vertreten hat bzw vertritt, als nicht ausreichend neutrale Person ansah und deshalb einen anderen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellte, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar
GZ 3 Ob 200/19m, 19.11.2019
OGH: Die Mutter der Betroffenen als (übergeleitete) gerichtliche Erwachsenenvertreterin erklärte sich in der Tagsatzung vom 11. März 2019 mit der vom Erstgericht beabsichtigten Vorgangsweise, wegen der innerfamiliär konfliktbelasteten Situation zumindest vorübergehend einen außenstehenden Dritten (Rechtsanwalt) mit der Besorgung aller erforderlichen Angelegenheiten zu betrauen, ausdrücklich einverstanden und stellte trotz der Empfehlung des Clearingberichts vom 27. August 2018, die gerichtliche Erwachsenenvertretung auf die Angelegenheit der Vertretung in bestimmten Gerichtsverfahren einzuschränken und die Erwachsenenvertretung im Übrigen in eine gesetzliche (durch die Mutter) umzuwandeln, keinen entsprechenden Antrag. Vor diesem Hintergrund begründet das Vorgehen der Vorinstanzen, die Mutter von ihrem Amt als gerichtliche Erwachsenenvertreterin zu entheben und an ihrer Stelle einen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für alle näher umschriebenen Angelegenheiten zu bestellen, keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Eignung einer bestimmten Person für das Amt des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dass das Rekursgericht den von der Mutter primär gewünschten Rechtsanwalt, der sie selbst in verschiedenen Verfahren vertreten hat bzw vertritt, als nicht ausreichend neutrale Person ansah und deshalb einen anderen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellte, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Eine allenfalls durch die nach dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin mittlerweile – trotz der aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung (vgl aber § 268 Abs 1 Z 2 ABGB) – erfolgte Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister geänderte Sachlage kann vom OGH nicht berücksichtigt werden (§ 66 Abs 2 AußStrG).