Für eine Streitanmerkung ist die Behauptung der Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers erforderlich; die Wiederherstellung des früheren Buchstandes durch Wiedereintragung des Eigentumsrechts Dritter als frühere Liegenschaftseigentümer reicht nicht aus
GZ 7 Ob 181/19x, 27.11.2019
OGH: Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozessweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, kann er nach § 61 Abs 1 GBG die Anmerkung eines solchen Streits im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen. Diese Streitanmerkung hat nach Abs 2 leg cit zur Folge, dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.
Voraussetzung für eine solche Streitanmerkung ist, dass derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in einem bücherlichen Recht verletzt worden ist. Demgegenüber ist bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen eine Streitanmerkung nicht zu bewilligen. Die Streitanmerkung hat nach § 61 Abs 2 GBG zudem zur Voraussetzung, dass die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird. Eine bloß auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erwerbstitels des Beklagten gerichtete Klage reicht hingegen nicht aus.
Für eine Streitanmerkung ist daher die Behauptung der Verletzung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts des Klägers erforderlich; die Wiederherstellung des früheren Buchstandes durch Wiedereintragung des Eigentumsrechts Dritter als frühere Liegenschaftseigentümer reicht nicht aus.
Die den mit der Klage verbundenen Antrag auf Streitanmerkung abweisende Entscheidung des Rekursgerichts entspricht der stRsp, wonach derjenige, der eine solche Anmerkung anstrebt, in einem eigenen bücherlichen Recht verletzt worden sein muss. Dies ist schon nach den Klags- und Antragsbehauptungen nicht gegeben: Die Kläger waren nicht Eigentümer der von der Drittbeklagten erworbenen Anteile und streben nicht die Wiederherstellung eigener bücherlicher Rechte an; ein dingliches Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten wurde von den Klägern nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.