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Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 2 ABGB iZm Küchendunst eines Heurigenbetriebes

Im vorliegenden Fall wurden in dem auf dem Grundstück der Beklagten geführten Betrieb bereits seit 1996 warme Speisen angeboten und zubereitet (also auch – täglich – gebraten), wobei die Art der angebotenen Speisen seitdem nicht verändert wurde; die Grundstücke der Parteien sind umgeben von Weingärten und liegen in einem Weinanbaugebiet mit den dafür typischen Heurigenbetrieben, von denen sich sechs „in der Umgebung“ befinden, wobei auch bei diesen Heurigen – auch wenn sie bloß kalte Speisen verabreichen – bestimmte Gerichte im Vorhinein gebraten werden müssen; hinzu kommt, dass die von der Klägerin beanstandete Geruchsbeeinträchtigung auf ihrem Grundstück im Schnitt nur weniger als eine Stunde pro Tag auftritt und es sich dabei (nur) um „typischen Küchendunst, als hätte die Klägerin selbst gekocht“ handelt; damit erscheint es bei einer auch anhand normativer Wertungen vorzunehmenden Gesamtbetrachtung – unabhängig davon, ob eine Benutzung des Grundstücks der Klägerin zu Wohnzwecken oder nur als Weingarten ortsüblich iSd § 364 Abs 2 ABGB ist – nicht korrekturbedürftig, wenn die Vorinstanzen eine das gewöhnliche Maß überschreitende bzw die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigende Geruchsbelästigung verneinten

21. 01. 2020
Gesetze:   § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Heuriger, Geruchsimmissionen, Lärmbelästigung, Küchendunst

 
GZ 1 Ob 198/19b, 19.11.2019
 
OGH: Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen, weshalb auch übermäßige Immissionen zu dulden sind, wenn sie die ortsübliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
 
Für die – sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Immissionen als auch der Beeinträchtigung des dadurch betroffenen Grundstücks – zu berücksichtigenden örtlichen Verhältnisse kommt es neben Dauer und Intensität ua auch auf die Art der Einwirkung, den Grad ihrer Störungseignung sowie auf den „Charakter der Gegend“ an. Die Ortsüblichkeit ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgebenden Umgebung zu beurteilen, die sich im Regelfall nicht auf das emittierende und das beeinträchtigte Grundstück reduzieren lässt, sondern Gebietsteile mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen umfasst. Erforderlich ist ein Vergleich der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebiets, wobei die Ortsüblichkeit einer Immission im zu betrachtenden Raum idR davon abhängt, ob schon eine größere Anzahl von dort gelegenen Grundstücken so genutzt wird, dass von ihnen den zu beurteilenden Immissionen entsprechende Einwirkungen ausgehen.
 
Ob eine Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
 
Im vorliegenden Fall wurden in dem auf dem Grundstück der Beklagten geführten Betrieb bereits seit 1996 warme Speisen angeboten und zubereitet (also auch – täglich – gebraten), wobei die Art der angebotenen Speisen seitdem nicht verändert wurde. Die Grundstücke der Parteien sind umgeben von Weingärten und liegen in einem Weinanbaugebiet mit den dafür typischen Heurigenbetrieben, von denen sich sechs „in der Umgebung“ befinden, wobei auch bei diesen Heurigen – auch wenn sie bloß kalte Speisen verabreichen – bestimmte Gerichte im Vorhinein gebraten werden müssen. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin beanstandete Geruchsbeeinträchtigung auf ihrem Grundstück im Schnitt nur weniger als eine Stunde pro Tag auftritt und es sich dabei (nur) um „typischen Küchendunst, als hätte die Klägerin selbst gekocht“ handelt. Damit erscheint es bei einer auch anhand normativer Wertungen vorzunehmenden Gesamtbetrachtung – unabhängig davon, ob eine Benutzung des Grundstücks der Klägerin zu Wohnzwecken oder nur als Weingarten ortsüblich iSd § 364 Abs 2 ABGB ist – nicht korrekturbedürftig, wenn die Vorinstanzen eine das gewöhnliche Maß überschreitende bzw die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigende Geruchsbelästigung verneinten.
 
Dass die Vorinstanzen den ihnen bei dieser Beurteilung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätten, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Soweit sie auf ihr subjektives Empfinden der Gerüche (sowie das Empfinden ihres Ehemanns) abstellt, ist ihr zu entgegnen, dass der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ein objektiver ist und es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, dass es nach der Rsp bei Lärmemissionen nicht bloß auf die messbare Lautstärke, sondern auch auf die durch Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche charakterisierte „subjektive Lästigkeit“ ankomme, ist – wollte man diesen Grundsatz auch auf Geruchsimmissionen anwenden – darauf hinzuweisen, dass auch dabei auf das Empfinden eines „Durschnittsmenschen“ abzustellen ist.
 
Soweit die Revisionswerberin meint, dass sich die Feststellung der Gerüche als „typischer Küchendunst, als hätte die Klägerin selbst gekocht“ nur auf die Wahrnehmung des Geruchs im Inneren ihres Hauses beziehe, sodass im Garten zwingend eine höhere „Geruchsintensität“ bestehe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht damit nicht eine (allenfalls messbare) „Geruchsintensität“, sondern bloß die „Art“ des Geruchs, der im Übrigen als „weder ekelerregend noch extrem unangenehm“ bezeichnet wird, beschreiben wollte.
 
Dass sich der Küchengeruch (auch) durch geöffnete Fenster der Küche der Beklagten ausbreite, wurde in erster Instanz – wo nur auf Immissionen durch die Abluftanlage abgestellt wurde – nicht behauptet, weshalb das diesbezügliche Revisionsvorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt.
 
Auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob die Geruchsbelastung auch unter Heranziehung der „Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr“ beurteilt werden kann, geht die Revisionswerberin nur insoweit ein, als sie behauptet, die Besucherzahl des auf dem Grundstück der Beklagten betriebenen Heurigen würde sich im Sommer jeweils verdoppeln. Dies findet im Sachverhalt, wo nur ganz allgemein von einem nicht näher quantifizierten „stärkeren Besuch“ die Rede ist, aber keine Deckung.
 
Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks der Klägerin bereits deshalb ausgeschlossen werden kann, weil – was die Revisionswerberin bestreitet – dessen (Sonder-)Nutzung zu Wohnzwecken in der von Weingärten geprägten Umgebung ortsunüblich sei, wohingegen die ortsübliche Nutzung als Weingarten durch Küchengerüche nicht tangiert werde, muss nicht näher beurteilt werden, weil das Berufungsgericht eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks der Klägerin auch für den Fall verneinte, dass dessen Nutzung zu Wohnzwecken als ortsüblich anzusehen sei, was keiner Korrektur durch den OGH bedarf.
 
 

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