Sollte die Kündigung auf bestimmte Kündigungstermine beschränkt werden, hätte dies ausdrücklich festgehalten werden müssen
GZ 6 Ob 222/19v, 27.11.2019
OGH: Nach dem Mietvertrag kann das Mietverhältnis von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Wenn die Vorinstanzen diese Vereinbarung dahin auslegten, dass nach dem Parteiwillen eine Kündigungsmöglichkeit zu jedem beliebigen Termin unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich sein sollte, ist dies nicht zu beanstanden. Sollte die Kündigung auf bestimmte Kündigungstermine beschränkt werden, hätte dies ausdrücklich festgehalten werden müssen.