Eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems liegt nur dann vor, wenn sie organische Ursachen hat; wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung ausgeschlossen
GZ 7 Ob 160/19h, 27.11.2019
Dem Vertrag zwischen den Parteien über eine „Familien-Unfallversicherung“ liegen die AUVB 2008 zugrunde, welche soweit relevant folgenden Inhalt haben:
„[…]
Artikel 19
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
[…]
4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist.
Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
[...]“
OGH: Wenn die Vorinstanzen das Beklagtenvorbringen insgesamt als ausreichende Berufung auf den Risikoausschluss psychischer Fehlhaltungen iSd Art 19.4 AUVB 2008 ansahen, begründet dies nach dem Akteninhalt jedenfalls keine unvertretbare, hier aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Der Fachsenat hat bereits wiederholt zu mit Art 19.4 AUVB 2008 wortgleichen Klauseln dahin Stellung genommen, dass es sich dabei um einen Risikoausschluss handelt, der keinen Bedenken nach § 6 Abs 3 KSchG begegnet. Demnach liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung ausgeschlossen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ausgehend davon, dass eine vom Kläger behauptete psychische Verarbeitungsstörung, die zu einer weiteren Funktionsbeeinträchtigung führen solle, eine seelische Fehlhaltung, als solche keine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems und daher bei der Beurteilung des Ausmaßes der dauernden Funktionsbeeinträchtigung nicht relevant sei, hält sich im Rahmen dieser Rsp.
Zwar wird der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine Gesundheitsschädigung infolge eines Schocks erleidet, der durch ein Unfallereignis hervorgerufen wird. Dass der nunmehrige Kläger durch seinen Unfall einen solchen Schock iSe unmittelbar durch den Unfall verursachten psychischen Traumas erlitten hätte, hat er ohnehin nicht behauptet.
7 Ob 2136/96k lag ein hier nicht behauptetes „psychisches Unfalltrauma“ zugrunde, zu 7 Ob 200/18i = RS0132381 fehlte es an einem Unfall. Diese Entscheidungen sind daher nicht einschlägig.