Home

Zivilrecht

OGH: Zum Rücktrittsrecht bei der Digitalen Vignette

Da bei der Digitalen Vignette eine Dauerleistung, nämlich die Bereitstellung der vom Erwerber benützbaren Straßen, geschuldet wird, ist die Dienstleistung erst nach Ablauf der Laufzeit der Vignette vollständig erbracht; eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG kommt nur bei der 10-Tages-Vignette in Betracht

21. 01. 2020
Gesetze:   § 1 FAGG, § 4 FAGG, § 7 FAGG, §§ 10 f FAGG, § 18 FAGG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Fernabsatz, Verbrauchergeschäft, Informationspflichten, Rücktrittsrecht, vollständige Vertragserfüllung, Kauf im Internet, Digitale Vignette

 
GZ 4 Ob 96/19z, 19.12.2019
 
OGH: Das FAGG ist auch auf den Vertrieb der Digitalen Vignette und der Digitalen Streckenmaut über das Internet anzuwenden, zumal derartige Verträge nicht in der Ausschlussliste des § 1 Abs 2 FAGG genannt sind.
 
Dem Argument des Beklagten, eines privaten Vertreibers der Digitalen Vignette, dass aufgrund des Gemeingebrauchs an Bundesstraßen (§ 28 BStG) gar kein Vertrieb einer Dienstleistung oder eines anders gearteten „Produkts“ vorliege und somit das FAGG nicht zur Anwendung gelange, ist nicht beizutreten. Aus § 28 BStG ergibt sich (iZm § 1 BStMG) lediglich, dass niemand von der Benützung der Straße ausgeschlossen werden darf, der gewillt ist, die Maut zu entrichten. Der Vertrieb der digitalen Mautprodukte ist daher als Vertrag iSd § 1 Abs 1 FAGG zu qualifizieren.
 
Somit hat die Beklagte die Informationspflichten gem § 4 iVm §§ 7 ff FAGG zu erfüllen und das Rücktritts- bzw Widerrufsrecht gem §§ 11 ff FAGG zu gewähren, dessen Verlust nur nach Maßgabe des § 18 FGG möglich wäre. Nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG verliert der Verbraucher sein Rücktrittsrecht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss es sich um einen Vertrag über Dienstleistungen handeln, zweitens muss der Vertrag vollständig erfüllt worden sein und drittens muss der Verbraucher vor Leistungsbeginn das Begehren nach § 10 FAGG stellen und dem Unternehmer bestätigen, zu wissen, dass er nach vollständiger Erfüllung sein Rücktrittsrecht verliert. Da die Klägerin eine Dauerleistung (nämlich die Bereitstellung der vom Erwerber benützbaren Straßen) schuldet, ist ihre Dienstleistung erst nach Ablauf der Laufzeit der Vignette vollständig erbracht. Eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG kommt daher nur bei der 10-Tages-Vignette in Betracht.
 
Die Ausnahmebestimmung nach § 18 Abs 1 Z 11 FAGG, die sich auf die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten bezieht und die das Rücktrittsrecht schon dann erlöschen lässt, wenn mit der Leistung begonnen wurde und keine vollständige Leistung verlangt, ist im konkreten Fall nicht anwendbar, weil es sich bei den Leistungen der Klägerin (Bereitstellung der vom Erwerber benützbaren Straßen) und der Beklagten (Vermittlung der Leistungen der Klägerin an ihre Kunden) nicht um unkörperliche Leistungen digitaler Inhalte handelt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at