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Zivilrecht

OGH: Verletzungsbedingt erforderliche Haushaltshilfe

Nach stRsp ist der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe idR unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen

21. 01. 2020
Gesetze:   § 1325 ABGB, § 1327 ABGB, § 273 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, verletzungsbedingt erforderliche Haushaltshilfe, Ersatz der Kosten

 
GZ 2 Ob 171/19i, 28.11.2019
 
OGH: Nach stRsp ist der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe idR unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen.
 
Von dieser Rsp sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Auch der herangezogene Stundensatz hält sich im Rahmen des ihnen zukommenden Ermessensspielraums. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Zuspruch an die Klägerin lediglich Nettostundensätze zugrunde gelegt worden wären, besteht nicht.
 
 

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