Nach stRsp ist der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe idR unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen
GZ 2 Ob 171/19i, 28.11.2019
OGH: Nach stRsp ist der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe idR unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen.
Von dieser Rsp sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Auch der herangezogene Stundensatz hält sich im Rahmen des ihnen zukommenden Ermessensspielraums. Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Zuspruch an die Klägerin lediglich Nettostundensätze zugrunde gelegt worden wären, besteht nicht.