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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung – zum Inhalt des Behandlungsvertrags

(Auch) der Inhalt eines Behandlungsvertrags und der Umfang der den Arzt treffenden Vertragspflichten können stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Vertragsabschlusses beurteilt werden und entziehen sich daher einer generalisierenden Einordnung

21. 01. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Inhalt des Behandlungsvertrags, Geburtsbegleitung, Gynäkologie, Hebamme

 
GZ 5 Ob 105/19f, 27.11.2019
 
OGH: Das Berufungsgericht ließ die Frage, ob zwischen der Zweitbeklagten und der Zweitklägerin und/oder dem Drittkläger überhaupt konkludent ein eigener Behandlungsvertrag zu Stande kam, ausdrücklich offen. Auch wenn dies der Fall wäre, hätte die Zweitbeklagte nämlich keine sie treffende Vertragspflicht verletzt und daher auch keine schadenskausale Unterlassung zu verantworten. Es gehörte nicht zu den mit einem möglichen Behandlungsvertrag übernommenen medizinischen Leistungen der Zweitbeklagten, trotz der selbständigen Beauftragung einer Hebamme bereits ab dem Eintreffen der Mutter in der Klinik auch die der Hebamme in ihrem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich obliegenden Aufgaben zu übernehmen oder zu überwachen.
 
(Auch) der Inhalt eines Behandlungsvertrags und der Umfang der den Arzt treffenden Vertragspflichten können stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Vertragsabschlusses beurteilt werden und entziehen sich daher einer generalisierenden Einordnung. Die Frage, zu welchen Leistungen sich die Zweitbeklagte im Einzelnen verpflichtet hätte, begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Anderes würde nur gelten, wenn eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorläge, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufgegriffen werden müsste. Dieser Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
 
Die Frage, wozu sich ein Arzt im Einzelnen gegenüber dem Patienten verpflichtet hat, ist nach den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Rechtsgeschäftslehre zu lösen. Nach der Vertrauenstheorie ist für die Auslegung von Willenserklärungen daher stets der Empfängerhorizont maßgeblich. Die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte; es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an. Bei der Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen ist gem § 863 ABGB besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen. Das Berufungsgericht verneinte hier die konkludente Übernahme einer entsprechenden Vertragspflicht, weil die Zweitklägerin und/oder der Drittkläger nach den Gegebenheiten nicht erwarten hätten können, dass auch die beauftragte Fachärztin für Gynäkologie die Geburt bereits ab dem Eintreffen der Mutter in der Klinik begleitet und nicht erst – wie nach den getroffenen Feststellungen konkret und allgemein üblich – dann zur Geburt hinzukommt, wenn sie von der mit der Geburtsbegleitung beauftragten Hebamme verständigt wird. Mangels besonderer Umstände hätte die Zweitbeklagte eine solche Erwartung auch nicht vermuten müssen. Mit dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht den Beurteilungsrahmen, der durch die in der Rsp vom OGH entwickelten Leitlinien gezogen wurde, nicht überschritten.
 
 

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