Die geltend gemachte Vertragshaftung der Urlaubsvertretung setzt eine Verletzung ihrer Pflichten aus einem eigenen Behandlungsvertrag voraus; ob eine konkludente Willenserklärung iSd § 863 ABGB vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, hängt idR von den Umständen des Einzelfalls ab
GZ 5 Ob 105/19f, 27.11.2019
OGH: Der Urlaubsvertreter eines Arztes wurde in der jüngeren Rsp des OGH wiederholt als dessen Erfüllungsgehilfe gem § 1313a ABGB qualifiziert. Ein Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte.
Die geltend gemachte Vertragshaftung der Zweitbeklagten setzt daher eine Verletzung ihrer Pflichten aus einem eigenen Behandlungsvertrag voraus. In diesem Sinn vertreten die Rechtsmittelwerber den Standpunkt, die Zweitbeklagte wäre aufgrund des konkludent zwischen ihr und den Klägern geschlossenen Vertrags über die fachärztliche Geburtsbegleitung dazu verpflichtet gewesen, die Betreuung der werdenden Mutter spätestens mit deren Eintreffen in der Geburtsklinik zu übernehmen und insbesondere auch bereits die Eingangsdiagnose zu erstellen. Der Behandlungsvertrag sei also nicht erst mit der tatsächlichen Behandlung, sondern schon mit der Übernahme der Urlaubsvertretung zustande gekommen. Für den Inhalt dieses zwischen Arzt und Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrags seien etwaige Usancen der Zusammenarbeit zwischen Hebammen und Ärzten, die der Patientin nicht bekanntgegeben worden seien und die ihr nicht bekannt sein hätten müssen, irrelevant. Übertrage die Ärztin die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einer Dritten, habe sie für deren Fehler gem § 1313a ABGB einzustehen.
Ein ärztlicher Behandlungsvertrag zwischen der Zweitbeklagten und der Zweitklägerin (und/oder dem Drittkläger) könnte hier nur konkludent zustande gekommen sein. Ob eine konkludente Willenserklärung iSd § 863 ABGB vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, hängt idR von den Umständen des Einzelfalls ab.