Eine Schadensteilung ist vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde; dies gilt auch, wenn dem Verletzer ein Notwehrexzess anzulasten ist
GZ 4 Ob 116/19s, 26.11.2019
OGH: Die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft generell denjenigen, der in ein fremdes Rechtsgut eingreift. Die Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrsituation liegt daher beim Notwehr übenden Schädiger. Gelingt dem Schädiger dieser Beweis nicht oder beruft er sich auf Putativnotwehr, muss er beweisen, dass ihm kein Verschulden an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation vorzuwerfen ist. Das Vorliegen eines Notwehrexzesses hat wiederum der Geschädigte zu beweisen.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beklagte im Zuge der Abwehr eines nach den Feststellungen tatsächlich oder irrtümlich angenommenen Angriffs des Klägers aus einem asthenischem Affekt (Bestürzung, Furcht oder Schrecken) einer Verteidigung bedient hat, die das gerechtfertigte Maß der Abwehr eines gegenwärtig oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes ganz offensichtlich überschritten hat: Es war bis zum Schlag des Beklagten zu keinem körperlichen Kontakt und zu keinerlei Wortwechsel gekommen. In einer hypothetischen Ex-ante-Perspektive eines besonnenen Beobachters (und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Angegriffenen) und auch bei zu Gunsten des Beklagten großzügiger Interessenabwägung ist ein derart ansatzloser, wuchtiger und schon für sich die massiven Verletzungen des Klägers verursachender Schlag ins Gesicht unter Verwendung eines in der konkreten Verwendung gefährlichen Gegenstands wie der metallenen (mit vier Batterien insgesamt wohl mehr als ein Kilogramm wiegenden) Stablampe als einseitige Eskalation anzusehen. Eine solche Verteidigung entsprach damit keinesfalls der Art, Wucht, Intensität oder Aktualität eines wirklichen oder vermeintlichen Angriffs. Dass es für den Beklagten nicht vorhersehbar gewesen wäre, dass dem Angreifer mit einem solchen Schlag unter Verwendung der konkreten Metallleuchte schon an sich in höherem Maße als zur Abwehr notwendigen Schäden zugefügt werden, erschließt sich nicht. Dem Beklagten ist daher jedenfalls ein Notwehrexzess anzulasten, sodass er für den dadurch verursachten Schaden des Klägers - grundsätzlich unabhängig davon, ob Notwehr oder Putativnotwehr vorlag - einzustehen hat.
Eine Schadensteilung ist vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde; dies gilt auch, wenn dem Verletzer ein Notwehrexzess anzulasten ist. Ein Zwischenurteil kann in einem solchen Fall nur gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird. Hier stehen dem Notwehrexzess mit massiven Folgen auf Seite des Beklagten die grundlosen und unprovozierten Handlungen des Klägers gegenüber, die jedenfalls die Berücksichtigung eines ins Gewicht fallenden Eigenverschuldens indizieren.