Das VwG hat seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd § 28 Abs 3 VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre
GZ Ra 2018/10/0090, 21.11.2019
VwGH: Nach der mittlerweile ständigen, vom hg Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden hg Rsp zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der VwGH hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Darüber hinaus ist auf die stRsp des VwGH zu verweisen, wonach das VwG seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen hat, wenn sich dem Beschluss iSd § 28 Abs 3 VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Der angefochtene Beschluss enthält weder eine Begründung, welche krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken vorgelegen haben bzw welche weiteren notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde vorzunehmen hätte, noch wird dargelegt, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.