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Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG

Die in § 32 Abs 2 VwGVG geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts; für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist; dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind; auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu

20. 01. 2020
Gesetze:   § 32 VwGVG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Frist, Kenntnis, von Amts wegen

 
GZ Ra 2018/12/0020, 06.11.2019
 
VwGH: Mit Erkenntnis des VfGH vom 13. Dezember 2016, G 248/2016 u.a., wurde in § 32 Abs 1 VwGVG in der Stammfassung die Wortfolge "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" aufgehoben. Es wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Dieses Erkenntnis wurde mit BGBl I Nr 2/2017 vom Bundeskanzler kundgemacht. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Standpunkt vertreten wird, die Revision sei deshalb zulässig, weil das VwG § 32 VwGVG in der Stammfassung und nicht richtigerweise in der Fassung BGBl I Nr 2/2017 angewendet habe, wird damit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt. Unabhängig davon, in welcher der beiden genannten Fassungen § 32 VwGVG zur Anwendung gelangt, ist nämlich der Wiederaufnahmeantrag der Revisionswerberin - aus den vom VwG aufgezeigten Gründen - verspätet erhoben worden. Nach der stRsp des VwGH beginnt nämlich die in § 32 Abs 2 VwGVG geregelte subjektive Frist bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind.
 
Die durch die vorzitierte Judikatur geprägte Interpretation des § 32 Abs 2 erster Satz VwGVG hängt weder von der Anwendbarkeit der vom VfGH aufgehobenen Wortfolge in Abs 1 leg cit noch von deren Auslegung ab. Zum Verständnis des § 32 Abs 2 erster Satz VwGVG vor dem Hintergrund einer Anwendbarkeit der aufgehobenen Wortfolge in Abs 1 leg cit genügt es, auf die insofern übereinstimmenden Ausführungen unter 2.1.1. des zitierten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses, bzw auf Rn 32 f des hg Erkenntnisses vom 28. April 2016, Ro 2016/12/0007, zu verweisen, wonach die in Rede stehende Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu laufen beginnt. Nach der bereinigten Rechtslage, deren Anwendung auch auf alle vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte sich hier im Übrigen aus der diesbezüglichen ausdrücklichen Anordnung im Erkenntnis des VfGH vom 13. Dezember 2016 (vgl dessen auf Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG gestützten Spruchpunkt II.) ergibt, war die in Rede stehende Wortfolge aufgehoben und konnte folglich der oben wiedergegebenen Auslegung unter keinen Umständen entgegenstehen.
 
Auch mit dem Vorbringen, das VwG hätte die Wiederaufnahme amtswegig verfügen müssen, wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt. Es steht nämlich niemandem ein Rechtsanspruch auf amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme gem § 32 Abs 3 VwGVG zu. Der Revisionswerberin fehlt somit die Legitimation zur Geltendmachung dieses Revisionsgrundes. Die vorliegende Entscheidung auf Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages betreffend das Kündigungsverfahren wurde mit der Nichteinhaltung der subjektiven Frist gem § 32 Abs 2 VwGVG begründet. Die Begründung, weshalb der Wiederaufnahmeantrag unzulässig ist, hat entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin auch nicht im Spruch, sondern in der Begründung des Erkenntnisses des VwG - wie vorliegendenfalls auch geschehen - zu erfolgen.
 
 

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