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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bewilligung der Unterlassungsexekution iZm Dauerpflichten

Die Exekution darf nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind; eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung bildet keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel

14. 01. 2020
Gesetze:   § 266 ZPO, § 355 EO
Schlagworte: Bestimmtheit des Begehrens, Unterlassungsklage, Unterlassungsexekution, Bezeichnung der verbotenen Handlungen, Dauerpflichten, Exekutionsantrag

 
GZ 3 Ob 191/19p, 04.11.2019
 
OGH: Im Exekutionstitel als Verbot angeordnete Dauerpflichten sind grundsätzlich auch dann im Wege des § 355 EO durchzusetzen, wenn sie im Titel als unvertretbares Handeln formuliert sind. Eine Exekution nach § 355 EO darf allerdings nur dann bewilligt werden, wenn das behauptete konkrete Verhalten des Verpflichteten titelwidrig ist. Ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung wird am Inhalt des Exekutionstitels gemessen. Im Rahmen der Bewilligung zur Erwirkung von Unterlassungen ist daher nur zu prüfen, ob das im Exekutionsantrag behauptete Verhalten titelwidrig ist, nicht hingegen, ob das Vorbringen auch den Tatsachen entspricht. Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gem § 355 EO. Dabei darf die Exekution nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind; eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung bildet keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel.
 
Allgemein gilt, dass ein Unterlassungsgebot das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben muss, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann; diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. Daher ist es etwa auch nicht möglich, pauschal „Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen,“ zu verbieten. Auch ein Begehren, der Beklagte habe alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte herbeiführen, ist nach der Rsp zu unbestimmt, weil sich daraus nicht ableiten lässt, welche Maßnahmen dem Beklagten verboten werden sollen. Das Begehren, der Beklagte habe „alle Handlungen zu unterlassen, mit welchen Geschäftspartner der gefährdeten Partei zur Kündigung von Lieferverträgen mit dieser bewogen werden sollen“ oder das Gebot, ungehindert die Ausübung der Gesellschaftsrechte nach einem mündlichen Vertrag zu gestatten, sind ebenfalls ungenügend konkretisiert.
 
Im Titel, der dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegt, bleiben die zu unterlassenden Handlungen offen. Dem Verpflichteten wird nur ganz allgemein verboten, der Betreibenden den Zugang zu bestimmten (auf dem Server des Verpflichteten liegenden) Programmen bzw Daten zu verweigern. Daraus lässt sich schwer ableiten, wie die Verpflichtete der Betreibenden den Zugang konkret gewähren soll, zumal dies auf mannigfaltige Weise geschehen könnte. Die Programme und Daten könnten zB auf externen Datenträgern gespeichert werden, die von der Betreibenden abgeholt oder auch ihr übermittelt werden. Ebenso ist es möglich, dass die Betreibende direkt beim Server(-raum) der Verpflichteten auf die Programme und Daten zugreift oder lokal im Netzwerk des Verpflichteten.
 
 

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