Für die vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gem § 211 Abs 1 Z 1 IO ist es nicht erforderlich, dass der der Verurteilung (hier: wegen betrügerischer Krida) zugrunde liegenden Sachverhalt in einem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren steht
GZ 8 Ob 83/19t, 25.10.2019
OGH: Der Katalog der in § 211 Abs 1 Z 1 IO genannten Straftaten entspricht jenen, die auch ein Einleitungshindernis darstellen. Zur Bestimmung des § 201 Abs 1 Z 1 IO hat die Rsp darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung als Vorteil ansieht, der nur redlichen Schuldnern gebührt, die sich den Gläubigern gegenüber nichts zu Schulden kommen lassen. Auch die Bestimmungen über die vorzeitige Einstellung, die mit dem Verlust der Möglichkeit verbunden ist, im Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung zu erlangen, sollen sicherstellen, dass eine Restschuldbefreiung nur dem Schuldner zuteil wird, der diese auch verdient. Vom Postulat der allgemeinen Rechtstreue ausgehend ist ein Zusammenhang zwischen dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt und der Insolvenz nicht zu fordern. Die Verurteilung selbst ist ein hinreichender Grund für die vorzeitige Einstellung; einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bedarf es nicht.
Vor diesem Hintergrund gehen die Behauptungen des Schuldners, die im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe hätten keinen Einfluss auf sein (der Insolvenz unterworfenes) Privatvermögen gehabt, weil die betrügerische Krida nicht sein eigenes Vermögen, sondern das Vermögen einer GmbH (deren Geschäftsführer er war) betroffen habe, ins Leere.