Das Gesetz verlangt nicht, dass die Forderung zumindest im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig gestellt werden können müsse; vielmehr reicht in Hinsicht auf die Forderung, dass sie als solche im Zeitpunkt der Antragstellung besteht
GZ 8 Ob 82/19w, 25.10.2019
OGH: Auf Antrag eines Gläubigers ist gem § 70 Abs 1 IO „das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist“. Das Gesetz verlangt ausdrücklich nicht, dass der Gläubiger eine schon fällige Forderung gegenüber dem Schuldner hat; auch Gläubiger nicht fälliger Forderungen haben bei Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Schuldners ein berechtigtes Interesse an der Insolvenzeröffnung. Das Gesetz verlangt ebensowenig, dass die Forderung zumindest im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig gestellt werden können müsse. Vielmehr reicht in Hinsicht auf die Forderung, dass sie als solche im Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
Beschlüsse des Gerichts, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, können gem § 71c Abs 1 IO „von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden“. Damit sind im Hinblick auf solche Beschlüsse – zusätzlich zu den im Gesetz selbst genannten bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden – grundsätzlich der Schuldner und die Gläubiger bescheinigter Insolvenzforderungen rekurslegitimiert.
In 8 Ob 182/98t bestätigte der OGH die Zurückweisung des Rekurses eines Gläubigers, der die Konkurseröffnung beantragt hatte, dessen Forderung sodann aber beglichen wurde, gegen die Abweisung seines Eröffnungsantrags. Nach § 71c KO (nunmehr IO) sei zum Rekurs gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung oder Ablehnung derselben legitimiert, wer dadurch in seinen Rechten berührt werde. Inwieweit die Rechtssphäre eines Gläubigers, dessen Forderung zur Gänze befriedigt wurde, durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen seines früheren Schuldners oder aber Verweigerung derselben berührt sein solle, sei nicht ersichtlich. Dieser habe nach Befriedigung seiner Forderung eben keine Gläubigerstellung mehr.
Die Ansicht, die gänzliche Befriedigung des Insolvenzantragstellers nehme diesem die Rekurslegitimation, wird in der zweitinstanzlichen Rsp geteilt. In der Lehre stieß dies schon davor zum Teil auf Ablehnung, zum Teil fand sie Unterstützung.
Die Frage, ob bei gänzlicher Begleichung seiner Forderung der Insolvenzantragsteller nicht legitimiert ist, die seinen Antrag abweisende Entscheidung anzufechten, kann aber unerörtert bleiben. Im vorliegenden Fall ist nämlich unstrittig und als bescheinigt anzusehen, dass die Antragstellerin nicht nur vor der Zahlung gegenüber der Schuldnerin fällige Forderungen hatte, sondern auch, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts über eine noch nicht fällige Beitragsforderung – betreffend die ersten 21 Tage des Monats Mai 2019 – verfügte. Diese Forderung wurde nicht beglichen, die Antragstellerin war daher im Zeitpunkt der Abweisung ihres Insolvenzeröffnungsantrags noch Gläubigerin der Antragsgegnerin. Nach gesicherter Rsp war sie daher jedenfalls zur Anfechtung des ihren Eröffnungsantrag abweisenden Beschlusses des Rekursgerichts legitimiert.