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Verfahrensrecht

OGH: Zum Eintritt der Streitanhängigkeit bei einer einheitlichen Streitpartei

Bei einer einheitlichen Streitpartei tritt die Streitanhängigkeit bereits zu dem Zeitpunkt ein, an dem dem ersten Streitgenossen die Klage zugestellt wird

14. 01. 2020
Gesetze:   § 14 ZPO, § 232 f ZPO
Schlagworte: Notwendige Streitgenossenschaft, einheitliche Streitpartei, Zeitpunkt des Eintritts der Streitanhängigkeit, Zustellung an den ersten Streitgenossen

 
GZ 6 Ob 212/19y, 27.11.2019
 
OGH: Die Streitanhängigkeit bildet eine negative Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist. Das Prozesshindernis führt zur Zurückweisung aller weiteren Klagen bezüglich desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien. Die Nichtbeachtung der Streitanhängigkeit behaftet das später anhängig gemachte Verfahren mit einem Nichtigkeitsgrund.
 
Demnach muss bei einer einheitlichen Streitpartei die Streitanhängigkeit gegenüber der gesamten einheitlichen Streitpartei wirken. Aus der Einheitlichkeit des identen Streitgegenstands und der Unteilbarkeit der Urteilswirkung folgt, dass die Streitanhängigkeit bezüglich auch nur eines Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei auch auf die anderen Teilgenossen wirkt: Der „Beklagte“ iSd § 232 Abs 1 ZPO ist im Fall der einheitlichen Streitpartei die einheitliche Streitpartei als solche. Dies rechtfertigt es, die Wirkungen der Streitanhängigkeit bereits mit dem Zeitpunkt eintreten zu lassen, zu dem dem ersten Streitgenossen die Klage zugestellt wird. Der erste Streitgenosse kann bereits für alle anderen Streitgenossen handeln. Daher ist für die Frage der Streitanhängigkeit auf die erste Zustellung abzustellen.
 
Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass die Gegenauffassung Manipulationsmöglichkeiten eröffnen würde: Dann hätte nämlich eine belangte einheitliche Streitpartei es in der Hand, vor Zustellung an den letzten Streitgenossen noch ihrerseits eine Klage einzubringen und damit die Wirkungen des § 233 ZPO zu unterlaufen.
 
 

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