Die in § 169 Abs 2 StGB beschriebene Gefahr kann auch aufgrund eines erforderlichen, für die einschreitenden Helfer gefährlichen Rettungseinsatzes bestehen
GZ 14 Os 99/19v, 07.10.2019
Die Rechtsrüge behauptet, die Konstatierungen würden die rechtliche Unterstellung nach § 169 Abs 2 StGB nicht tragen, weil es sich „der Aktenlage zufolge“ bei dem Brandobjekt um ein allein stehendes Gewerbeobjekt gehandelt habe, welches „20 bis 30 m“ von sonstigen Objekten entfernt und zum Tatzeitpunkt „völlig unbewohnt“ gewesen sei.
OGH: Sie hält damit nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest, wonach sich (nur) ca 10 m vom Brandobjekt entfernt ein (während des Brandes von einem Zusteller aufgesuchtes) Lokal befand, zur Bekämpfung des räumlich ausgedehnten Brandes, „der sich mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschen ließ, … ein umfangreicher Feuerwehreinsatz zur Bekämpfung der Feuersbrunst notwendig war“, und aufgrund der jederzeit bestehenden Gefahr von neuerlichen Entzündungen eine konkrete Gefahr „für Leib und Leben“ der im Rahmen des erforderlichen Rettungseinsatzes einschreitenden Feuerwehrleute, „insbesondere zweier Atemschutztrupps bestehend aus sechs Feuerwehrleuten, die von innen das Gebäude (nach allenfalls darin befindlichen Personen) durchsuchten und das bereits umfangreiche Feuer mehrere Stunden bekämpften“, bestand. Aus welchem Grund diese Konstatierungen für die Subsumtion nach § 169 Abs 2 StGB nicht ausreichen sollten (vgl auch 13 Os 97/16p, 15 Os 39/16y; Murschetz in WK2 StGB § 169 Rz 6, wonach die Gefahr auch aufgrund eines erforderlichen [für die einschreitenden Helfer gefährlichen] Rettungseinsatzes bestehen kann), erklärt die Beschwerde nicht.
Warum zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 169 Abs 2 StGB ein „Beschädigungs- oder Vernichtungsvorsatz“ notwendig sei, legt die Rüge ebenso wenig dar.