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Zivilrecht

OGH: Zur Kündigung von Pachtverträgen nach dem Kleingartengesetz (KlGG)

Bei Vereinigung der Stellung des Eigentümers und des Generalpächters ist der Kündigungsgrund des § 6 Abs 2 lit b KlGG auch als wichtiger Grund iSd § 12 Abs 2 KlGG anzusehen

14. 01. 2020
Gesetze:   § 1 KlGG, § 6 KlGG, § 12 KlGG, § 18 KlGG, § 1445 ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, Kleingartengesetz, Schrebergarten, Aufkündigung, Generalpachtvertrag, Unterpachtvertrag, wichtiger Grund, beabsichtigte Bebauung, Konfusion

 
GZ 8 Ob 87/19f, 18.11.2019
 
OGH: Nach § 12 Abs 2 KlGG kann der Generalpächter einen Unterpachtvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Als ein wichtiger Grund ist es nach § 12 Abs 2 KlGG „insbesondere“ anzusehen, wenn der Unterpächter qualifizierte Unterpachtzinsrückstände aufweist (lit a), er sich unleidlich (lit b) oder strafgesetzwidrig (lit c) verhält, aber auch wenn er den Kleingarten nicht bloß kleingärtnerisch oder zur Erholung verwendet, er andere Kleingärten gepachtet oder den Kleingarten weiterverpachtet hat (lit d und e).
 
Der Generalpachtvertrag kann nach § 6 Abs 2 lit b) KlGG ua dann gekündigt werden, wenn das Grundstück innerhalb eines Jahres der Bebauung zugeführt oder im öffentlichen Interesse anderweitig verwendet werden soll.
 
Im Unterschied zu § 6 Abs 2 KlGG, der die Gründe für die Kündigung des Generalpachtvertrags taxativ aufzählt („nur“), enthält § 12 Abs 2 KlGG eine demonstrative Aufzählung der Kündigungsgründe („insbesondere“). Die Generalklausel des § 12 Abs 2 KlGG kann zwar nicht fehlende Merkmale der beispielhaft aufgezählten Kündigungsgründe ersetzen, ermöglicht aber die Kündigung wegen vom Gesetz nicht erfasster, den Spezialtatbeständen aber gleichwertiger Sachverhalte.
 
Das KlGG sollte im städtischen Raum (über 5.000 Einwohner) für den durch das Mietrecht nicht geschützten Bereich der Nutzung bloß zur kleingärtnerischen Eigenversorgung und zur Erholung ebenfalls einen Schutz eröffnen. Dieser Schutz war immer subsidiär zu einer Nutzung zu Wohn- und Erwerbszwecken oder einer im öffentlichen Interesse liegenden anderweitigen Verwendung, und zwar gleichgültig, ob die Kleingartennutzung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses direkt zum Grundeigentümer (§ 18 KlGG) oder über den Weg eines Generalpächters (§ 6 Abs 2 lit a und b KlGG) erfolgt, der nur zur Weiterverpachtung pachtet (§ 4 KlGG).
 
§ 18 KlGG stellt für den „ungeteilten“ Direkt(Einzel)pachtvertrag die Beendigungsgründe von Generalpachtvertrag und Unterpachtvertrag gleich, soweit jene des Generalpachtvertrags nicht auf dessen spezifischen Charakter beruhen. Verpachtet der Eigentümer einen Kleingarten unmittelbar an den Nutzer (Kleingärtner), kann er nach § 18 KlGG bei beabsichtigter Bebauung (iSd § 6 Abs 2 lit b KlGG) den Einzelpachtvertrag aufkündigen und in der Folge damit das Grundstück bebauen. Auch im Falle der Nutzung des Kleingartens über einen Generalpächter müsste nach Aufkündigung des Generalpachtvertrags wegen beabsichtigter Bebauung der Kleingärtner dem Eigentümer weichen, sodass das Bauvorhaben vollzogen werden kann. Bei Vereinigung der Stellung des Eigentümers und des Generalpächters (durch Konfusion iSd § 1445 ABGB) ist daher der Kündigungsgrund des § 6 Abs 2 lit b KlGG auch als wichtiger Grund iSd § 12 Abs 2 KlGG anzusehen.
 
 

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